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Document 62016TN0446

Rechtssache T-446/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2016 von CC gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-9/12 RENV, CC/Parlament

ABl. C 371 vom 10.10.2016, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 371/22


Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2016 von CC gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-9/12 RENV, CC/Parlament

(Rechtssache T-446/16 P)

(2016/C 371/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: CC (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-9/12 RENV (CC/Europäisches Parlament) mit Ausnahme von Nr. 3 des Tenors über die Kosten aufzuheben;

die außervertragliche Haftung des Europäischen Parlaments für Fehler bei der Führung der Eignungsliste der Rechtsmittelführerin und die Pflicht, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, anzuerkennen;

im Sinne der von der Rechtsmittelführerin in ihrer erstinstanzlichen Klage vorgelegten Anträge zu entscheiden;

folglich für Recht zu erkennen:

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-9/12 RENV (CC/Europäisches Parlament) wird mit Ausnahme von Nr. 3 des Tenors über die Kosten aufgehoben.

Das Europäische Parlament wird verurteilt, der Rechtsmittelführerin 749 449,03 Euro als Ersatz für den materiellen Schaden für den Zeitraum vom Dezember 2003 bis zum Dezember 2011 zuzüglich der an die Pensionskassen zu entrichtenden Beiträge zu zahlen, und für den darauf folgenden Zeitraum bis zum Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters die monatlichen Nettobeträge zu zahlen, die den Gehältern der Beamten der Funktionsgruppe AD entsprechen, ausgehend von der Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, zweites Jahr, unter Zugrundelegung einer normalen Laufbahn eines Beamten dieser Besoldungsgruppe und ergänzt durch die entsprechenden Pensions- und Krankenkassenbeiträge. Der zu ersetzende Gesamtbetrag ist um die Verzugszinsen zu erhöhen, die auf der Grundlage des um zwei Prozentpunkte angehobenen Zinssatzes der Europäischen Zentralbank zu berechnen sind.

Das Europäische Parlament wird zudem verurteilt, ihr als Ersatz für ihren immateriellen Schaden 70 000 Euro zu zahlen.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Rechtsmittelführerin für das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Einrede der Unzulässigkeit neuer Beweismittel

Verfälschung von Tatsachen, keine hinreichende Begründung, Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit und gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), Verstoß gegen den Grundsatz „nemo potest venire contra factum proprium“ und Verfälschung von Tatsachen in Bezug auf das angeblich verspätete Vorlegen neuer Beweismittel;

Unterlassene Feststellung eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot und die Pflicht des Parlaments zur loyalen Zusammenarbeit mit dem Gericht;

Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Änderung der Bezeichnung der Eignungsliste EUR/A/151/98 in EUR/A/151.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler hinsichtlich des Fehlens einer rechtlichen Beurteilung und einer Begründung der Entscheidung des Generalsekretärs vom 19. Mai 2005 sowie der Nichtbeachtung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union

Fehlende rechtliche Beurteilung der Entscheidung des Generalsekretärs vom 19. Mai 2005;

Nichtbeachtung des Aufhebungsurteils T-457/13 P.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen über die Schreiben von EPSO.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Schreibens vom 15. Oktober 2007 des Parlaments in Bezug auf die Behauptung, die Rechtsmittelführerin sei über die Vernichtung ihrer Bewerbungsunterlagen informiert gewesen.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die rechtliche Beurteilung der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2003.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Aufhebungsurteil in Bezug auf die Berechnung des Schadens.


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