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Document 62016TN0749

Rechtssache T-749/16: Klage vom 28. Oktober 2016 — Stemcor London und Samac Steel Supplies/Kommission

ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/41


Klage vom 28. Oktober 2016 — Stemcor London und Samac Steel Supplies/Kommission

(Rechtssache T-749/16)

(2017/C 006/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Stemcor London Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Samac Steel Supplies Ltd (London) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni und C. Van Hemelrijck)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. 2016, L 210, S. 27) für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Die Auslegung und Anwendung der in Art. 10 Abs. 4 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 festgelegten Voraussetzung der „Kenntnis des Einführers“ sei falsch und rechtswidrig.

Erster Teil: Die in der Verordnung (EU) 2016/1329 (im Folgenden: angefochtene Verordnung) enthaltene Auslegung hinsichtlich der in Art. 10 Abs. 4 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 festgelegten Voraussetzung der Kenntnis des Einführers sei falsch und rechtswidrig.

Zweiter Teil: Eine Auslegung von Art. 10 Abs. 4 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 im Lichte gefestigter Auslegungsmethoden des Unionsrechts und des WTO-Antidumpingübereinkommens zeige, dass die Kommission, um festzustellen, ob eine solche Voraussetzung erfüllt sei, das tatsächliche Wissen des Einführers beurteilen müsse.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beurteilung der Voraussetzung des „erheblichen Anstiegs der Einfuhren“ sei fälschlich auf den Zeitraum vom ersten vollen Monat nach Bekanntmachung der Einleitung der Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen gestützt worden.

3.

Dritter Klagegrund: Die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Auslegung hinsichtlich der in Art. 10 Abs. 4 Buchst. d der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 festgelegten Voraussetzung des „ernsthaften Untergrabens der Abhilfewirkung“ sei falsch und rechtswidrig.

Erster Teil: Die Kommission habe fälschlich eine Gesamtbeurteilung der in Art. 10 Abs. 4 Buchst. d der Antidumping-Grundverordnung festgelegten Voraussetzung des „ernsthaften Untergrabens der Abhilfewirkung“ vorgenommen. Tatsächlich hätte sie das Verhalten jedes Einführers gesondert untersuchen müssen, um festzustellen, ob seine Einfuhren zu dem behaupteten ernsthaften Untergraben der Abhilfewirkung der Zölle beigetragen hätten.

Zweiter Teil: Die angefochtene Verordnung sei insoweit rechtsfehlerhaft, als sie die Schlussfolgerung ziehe, dass die rückwirkende Erhebung von Zöllen auf Einfuhren im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung die ernsthafte Untergrabung der Abhilfewirkung der Zölle verhindern würde.


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