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Document 62017CB0126

Rechtssache C-126/17: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — ERSTE Bank Hungary Zrt / Orsolya Czakó (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 — Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegen — In Fremdwährung geschlossener Kreditvertrag — Bedeutung des Begriffs „klar und verständlich abgefasst“ — Teilweise oder vollständige Unwirksamkeit des Vertrags)

ABl. C 142 vom 23.4.2018, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/17


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — ERSTE Bank Hungary Zrt / Orsolya Czakó

(Rechtssache C-126/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegen - In Fremdwährung geschlossener Kreditvertrag - Bedeutung des Begriffs „klar und verständlich abgefasst“ - Teilweise oder vollständige Unwirksamkeit des Vertrags))

(2018/C 142/22)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ERSTE Bank Hungary Zrt

Beklagte: Orsolya Czakó

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass die Klauseln eines Darlehensvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Finanzinstitut in einem Mitgliedstaat dem Erfordernis, wonach die Vertragsbedingungen im Sinne dieser Bestimmungen klar und verständlich abzufassen sind, entsprechen, wenn der Geldbetrag, der diesem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden soll, der in Fremdwährung als Abrechnungswährung ausgedrückt wird, im Verhältnis zur Auszahlungswährung eindeutig bestimmt ist. Soweit die Bestimmung dieses Betrags von dem am Tag der Freigabe der Mittel geltenden Wechselkurs abhängt, setzt dieses Erfordernis voraus, dass die Methoden zur Berechnung des tatsächlichen Darlehensbetrags und der zugrunde gelegte Wechselkurs transparent sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

2.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er, wenn ein nationales Gericht die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Darlehensvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Finanzinstitut, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, feststellen sollte, nicht der Feststellung der Gesamtunwirksamkeit dieses Vertrags durch dieses Gericht entgegen steht, wenn der Vertrag nach Wegfall dieser Klauseln nicht mehr durchführbar ist.


(1)  ABl. C 221 vom 10.07.2017.


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