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Document 62017CN0094

Rechtssache C-94/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 23. Februar 2017 — Rafael Ramón Escobedo Cortés/Banco de Sabadell S.A.

ABl. C 151 vom 15.5.2017, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 23. Februar 2017 — Rafael Ramón Escobedo Cortés/Banco de Sabadell S.A.

(Rechtssache C-94/17)

(2017/C 151/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Rechtsmittelführer: Rafael Ramón Escobedo Cortés

Beklagte und Rechtsmittelgegnerin: Banco de Sabadell S.A.

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) einer Rechtsprechung entgegen, nach der die Klausel eines Darlehensvertrags, die einen gegenüber dem im Vertrag festgelegten jährlichen Darlehenszinssatz um über 2 % erhöhten Verzugszinssatz vorsieht, dem Verbraucher, der in Zahlungsverzug gerät, einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt und daher missbräuchlich ist?

2.

Stehen Art. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs sowie die Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Rechtsprechung entgegen, die für die Entscheidung über die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der der Verzugszinssatz festgelegt ist, bei der Missbräuchlichkeitsprüfung auf den Aufschlag, den dieser Zinssatz im Verhältnis zum Darlehenszinssatz bedeutet, abstellt, weil damit „dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag“ auferlegt wird, und die als Folge der Feststellung der Missbräuchlichkeit vorsieht, dass dieser gesamte erhöhte Zins wegfällt, so dass bis zur Rückzahlung des Darlehens nur die Darlehenszinsen anfallen?

3.

Für den Fall, dass die zweite Frage zu bejahen ist: Muss die Nichtigerklärung einer Klausel, in der der Verzugszinssatz festgelegt ist, wegen Missbräuchlichkeit andere Wirkungen entfalten, damit diese mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind, wie z. B., dass gar keine Zinsen (weder Darlehens- noch Verzugszinsen) mehr anfallen, wenn der Darlehensnehmer seiner Pflicht, die Darlehensraten zu den vertraglich vereinbarten Terminen zu zahlen, nicht nachkommt, oder aber dass die gesetzlichen Zinsen anfallen?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


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