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Document 62017CN0232
Case C-232/17: Request for a preliminary ruling from the Budai Központi Kerületi Bíróság (Hungary) lodged on 4 May 2017 — VE v WD
Rechtssache C-232/17: Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 4. Mai 2017 — VE/WD
Rechtssache C-232/17: Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 4. Mai 2017 — VE/WD
ABl. C 256 vom 7.8.2017, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 256/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 4. Mai 2017 — VE/WD
(Rechtssache C-232/17)
(2017/C 256/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budai Központi Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VE
Beklagte: WD
Vorlagefragen
1. |
Sind bei der Auslegung des im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG (1) genannten Erfordernisses, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme aller Vertragsklauseln gegeben sein muss, und bei der Auslegung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses der Klarheit und Verständlichkeit die betreffenden Vertragsklauseln als nicht missbräuchlich anzusehen, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsschluss aufgrund einer (als Teil des Vertrags eingestuften) für den Verbraucher rechtlich verbindlichen einseitigen Willenserklärung der anderen, professionellen Vertragspartei (nicht aufgrund objektiver Notwendigkeit, sondern aufgrund einer entsprechenden Bestimmung einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht im Einzelnen ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) vom Umfang wesentlicher Bestandteile eines Darlehensvertrags (Vertragsgegenstand, d. h. Darlehenssumme, Tilgungsraten, Zinssatz) Kenntnis erlangen kann? |
2. |
Sind bei der Auslegung des im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme aller Vertragsklauseln gegeben sein muss, und bei der Auslegung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses der Klarheit und Verständlichkeit die betreffenden Vertragsklauseln als nicht missbräuchlich anzusehen, wenn im Darlehensvertrag wesentliche Bestandteile (Vertragsgegenstand, d. h. Darlehenssumme, Tilgungsraten, Zinssatz) lediglich unter Verwendung der Formulierung „zur Information“ angegeben werden, ohne klarzustellen, ob der zur Information angegebene Textteil rechtlich verbindlich ist oder nicht und darauf Rechte und Pflichten gestützt werden können oder nicht? |
3. |
Sind bei der Auslegung des im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme aller Vertragsklauseln gegeben sein muss, und bei der Auslegung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses der Klarheit und Verständlichkeit die betreffenden Vertragsklauseln als nicht missbräuchlich anzusehen, wenn im Darlehensvertrag unter Verwendung falscher Terminologie wesentliche Bestandteile festgelegt werden, insbesondere wenn in einem devisenbasierten Darlehensvertrag (bei dem die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Forderungen in einer Fremdwährung festgelegt und verbucht werden [im Folgenden: Forderungswährung] und diese Forderungen in der inländischen Währung zu erfüllen sind [im Folgenden: Erfüllungswährung])
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4. |
Sind bei der Auslegung des im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme aller Vertragsklauseln gegeben sein muss, und bei der Auslegung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses der Klarheit und Verständlichkeit die betreffenden Vertragsklauseln als nicht missbräuchlich anzusehen, wenn in einem devisenbasierten Darlehensvertrag der Vertragsgegenstand, d. h. der Darlehensbetrag und die Tilgungsraten (nicht aufgrund objektiver Notwendigkeit, sondern aufgrund einer entsprechenden Bestimmung einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht im Einzelnen ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel),
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(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95,S. 29).