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Document 62017CN0653
Case C-653/17 P: Appeal brought on 21 November 2017 by VM Vermögens-Management GmbH against the judgment of the General Court (Sixth Chamber) of 7 September 2017 in Case T-374/15, VM Vermögens-Management v European Union Intellectual Property Office (EUIPO)
Rechtssache C-653/17 P: Rechtsmittel der VM Vermögens-Management GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. September 2017 in der Rechtssache T-374/15, VM Vermögens-Management gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 21. November 2017
Rechtssache C-653/17 P: Rechtsmittel der VM Vermögens-Management GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. September 2017 in der Rechtssache T-374/15, VM Vermögens-Management gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 21. November 2017
ABl. C 94 vom 12.3.2018, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/3 |
Rechtsmittel der VM Vermögens-Management GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. September 2017 in der Rechtssache T-374/15, VM Vermögens-Management gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 21. November 2017
(Rechtssache C-653/17 P)
(2018/C 094/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: VM Vermögens-Management GmbH (Prozessbevollmächtigte: T. Dolde und P. Homann, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, DAT Vermögensmanagement GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt:
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. September 2017 in der Rechtssache T-374/15 aufzuheben; |
— |
die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Artikel 65(2) UMV (1) in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Eigentumsrecht nach Artikel 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gerügt. Grund hierfür sei, dass das Gericht die Rückwirkung der Änderung des Dienstleistungsverzeichnisses der Unionsmarke „Vermögensmanufaktur“ infolge einer Erklärung nach Artikel 28(8) UMV nicht berücksichtigt habe und die angegriffene Entscheidung die Unionsmarke auch für die neu hinzu gekommenen Dienstleistungen für nichtig erklärt, ohne dass die Eintragungsfähigkeit der Unionsmarke insofern geprüft worden sei. Das Gericht hätte die Anträge der Rechtsmittelführerin auf Abänderung der angegriffenen Entscheidung daher nicht als unzulässig zurückweisen dürfen.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs gerügt, weil das Gericht die von der Rechtsmittelführerin gestellten Anträge auf Abänderung der angegriffenen Entscheidung pauschal als unzulässig zurückweise, ohne sich inhaltlich zu der Rückwirkung der Änderung des Dienstleistungsverzeichnisses der Unionsmarke „Vermögensmanufaktur“ infolge einer Erklärung nach Artikel 28(8) UMV zu äußern.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 7(1)(c) UMV gerügt, weil die Feststellungen des Gerichts zum beschreibenden Charakter auf unzutreffenden Erwägungen zur Wahrnehmung der Angabe „Vermögensmanufaktur“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen und zwischen der Unionsmarke und den als beschreibend beanstandeten Dienstleistungen kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang bestehe, der es erlaube, die Unionsmarke als beschreibend anzusehen.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 7(1)(b) UMV gerügt, weil das Gericht die fehlende Unterscheidungskraft der Unionsmarke allein damit begründe, dass „Vermögensmanufaktur“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als anpreisende Aussage und verkaufsfördernde Information wahrgenommen werde, ohne darzulegen, warum die Unionsmarke gleichzeitig nicht auch als unterscheidungskräftiger Herkunftshinweis dienen kann.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Artikel 75 Satz 2 UMV gerügt, weil das Gericht einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör allein mit der Begründung ablehne, dass die im Verfahren vor dem EUIPO verspätet eingereichten Unterlagen bei der Beurteilung durch die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt und die angegriffene Entscheidung nicht darauf gestützt worden seien, obwohl sich aus den Akten eindeutig ergebe, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung wortwörtlich aus diesen Beweismitteln abgeschrieben habe und der Rechtsmittelführerin zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Beweismitteln gegeben worden sei.
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Artikel 76(2) UMV gerügt, weil die angegriffene Entscheidung auf Beweismittel gestützt worden sei, die in erster Instanz vor dem EUIPO verspätet gewesen wären, so dass die Beschwerdekammer diese ebenfalls als verspätet hätte ansehen müssen. Das Gericht sei in dem angefochtenen Urteil insofern zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen, dass diese Beweismittel von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt und diese für die angegriffene Entscheidung nicht entscheidend gewesen worden seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke, ABl. L 78, S. 1.