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Document 62017TA0231

Rechtssache T-231/17: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2018 — SE/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Familienzulagen — Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts — Begriff „unterhaltsberechtigtes Kind“ — Begriff „Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht“ — Weigerung, die Enkelin des Beamten als unterhaltsberechtigtes Kind anzuerkennen)

ABl. C 72 vom 26.2.2018, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/36


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2018 — SE/Rat

(Rechtssache T-231/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts - Begriff „unterhaltsberechtigtes Kind“ - Begriff „Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht“ - Weigerung, die Enkelin des Beamten als unterhaltsberechtigtes Kind anzuerkennen))

(2018/C 072/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: SE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. de Montigny)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 22. Juni 2016, mit der die Anstellungsbehörde des Klägers es abgelehnt hat, seine Enkelin als sein „unterhaltsberechtigtes Kind“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union anzuerkennen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

SE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


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