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Document 62017TB0784(02)

Rechtssache T-784/17: Beschluss des Gerichts vom 12. März 2019 — Strabag Belgium/Parlament (Nichtigkeitsklage — Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungsverfahren — Generalunternehmerleistungen für die Gebäude des Europäischen Parlaments in Brüssel — Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an andere Bieter — Ersetzung der angefochtenen Maßnahme während des Verfahrens — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung)

ABl. C 155 vom 6.5.2019, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/43


Beschluss des Gerichts vom 12. März 2019 — Strabag Belgium/Parlament

(Rechtssache T-784/17) (1)

(Nichtigkeitsklage - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Generalunternehmerleistungen für die Gebäude des Europäischen Parlaments in Brüssel - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an andere Bieter - Ersetzung der angefochtenen Maßnahme während des Verfahrens - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)

(2019/C 155/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Strabag Belgium (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schoups, K. Lemmens und M. Lahbib, dann Rechtsanwälte M. Schoups und K. Lemmens)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: Z. Nagy und B. Simon)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 24. November 2017, das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Auftrag hinsichtlich eines Rahmenvertrags über Generalunternehmerleistungen für die Gebäude des Parlaments in Brüssel (Belgien) an fünf Bieter zu vergeben (Ausschreibung 06D20/2017/M036), sowie auf Vorlage verschiedener Dokumente durch das Parlament

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

3.

Der Antrag auf Verurteilung des Parlaments zu einer „Prozessentschädigung“ wird als unzulässig zurückgewiesen.


(1)  ABl. C 32 vom 29.1.2018.


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