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Document 62017TB0793

Rechtssache T-793/17: Beschluss des Gerichts vom 14. November 2018 — Bruel/Kommission u. a. (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Rechtsakt des Sektionsleiters der Delegation der Union in Algerien im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags — Beschluss, mit dem um die Ersetzung des Klägers als Sachverständiger ersucht wird — Auflösung des Vertrags zwischen der Gesellschaft, an die der Auftrag vergeben wurde, und dem Kläger infolge dieses Beschlusses — Keine Beklagteneigenschaft — Nicht anfechtbare Handlung — Kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Kausalzusammenhang — Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

ABl. C 44 vom 4.2.2019, p. 67–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/67


Beschluss des Gerichts vom 14. November 2018 — Bruel/Kommission u. a.

(Rechtssache T-793/17) (1)

((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Rechtsakt des Sektionsleiters der Delegation der Union in Algerien im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags - Beschluss, mit dem um die Ersetzung des Klägers als Sachverständiger ersucht wird - Auflösung des Vertrags zwischen der Gesellschaft, an die der Auftrag vergeben wurde, und dem Kläger infolge dieses Beschlusses - Keine Beklagteneigenschaft - Nicht anfechtbare Handlung - Kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Kausalzusammenhang - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

(2019/C 44/87)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Damien Bruel (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hansen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Aresu), Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac), Delegation der Europäischen Union in Algerien

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 25. September 2017, mit dem um die Ersetzung des Klägers als Sachverständiger im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags zwischen der Gesellschaft, an die der Auftrag vergeben wurde, und dem Kläger ersucht wurde, und Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge dieses Beschlusses entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Damien Bruel trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 12.2.2018.


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