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Document 62017TN0055

Rechtssache T-55/17: Klage, eingereicht am 30. Januar 2017 — Healy/Kommission

ABl. C 112 vom 10.4.2017, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/39


Klage, eingereicht am 30. Januar 2017 — Healy/Kommission

(Rechtssache T-55/17)

(2017/C 112/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: John Morrison Healy (Celbridge, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung von 11. April 2016, mit der es der Prüfungsausschuss abgelehnt hat, ihn zu dem Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST2) zuzulassen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Klagegrund geltend, mit dem er die Verletzung des Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts rügt.

Der Kläger ist nämlich der Ansicht, dass die streitige Zulassungsbedingung, nämlich der Nachweis eines Dienstalters von 42 Monaten innerhalb der Kommission, im Hinblick auf die mit den angebotenen Stellen verbundenen Anforderungen nicht gerechtfertigt sei.

Ferner sei Art. 82 Abs. 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) nicht mit Art. 27 des Statuts vereinbar, soweit für Vertragsbedienstete, die ein geringeres Dienstalter als 36 Monate hätten, in allen Fällen der Zugang zu internen Auswahlverfahren ausgeschlossen werde. Im vorliegenden Fall habe die Kommission die Ansicht vertreten, dass es sich bei diesen 36 Monaten um ein Mindestmaß handle, das zugrunde gelegt werden müsse, was zu einer fehlerhaften Beurteilung der streitigen Zulassungsbedingung durch die Anstellungsbehörde geführt habe.


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