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Document 62017TN0420

Rechtssache T-420/17: Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — Portigon/SRB

ABl. C 277 vom 21.8.2017, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/56


Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — Portigon/SRB

(Rechtssache T-420/17)

(2017/C 277/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener und V. Jungkind)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 11.04.2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (Az.: SRB/ES/SRF/2017/05), soweit der Beschluss die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären; sowie

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 (2) i.V.m. Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (3)

Der Beklagte hätte die Klägerin zu Unrecht der Beitragspflicht zum Fonds unterworfen, da die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59/EU eine Beitragspflicht für in Abwicklung befindliche Institute nicht vorsehen würde. Art. 114 AEUV würde es verbieten, Beiträge von Instituten wie der Klägerin, die ihren verbliebenen Geschäftsbetrieb abwickeln, zu erheben. Die Voraussetzungen zum Erlass von Maßnahmen nach Art. 114 Abs. 1 AEUV wären in Bezug auf die Klägerin nicht erfüllt. Auch Art. 114 Abs. 2 AEUV stünde der Beitragserhebung entgegen.

Der Beklagte hätte die Klägerin zu Unrecht der Beitragspflicht zum Fonds unterworfen, da das Institut nicht risikoexponiert sei, eine Abwicklung nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ausgeschlossen sei und das Institut keine Bedeutung für die Stabilität des Finanzsystems hätte. Dies würde gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. a, d und g der Richtlinie 2014/59/EU verstoßen.

Die Klägerin betreibe seit Anfang 2012 kein Neugeschäft mehr und befinde sich aufgrund einer Beihilfeentscheidung der Europäischen Kommission in Abwicklung. Den größten Teil ihrer verbleibenden Verbindlichkeiten halte sie treuhänderisch für einen anderen Rechtsträger, der die Chancen und Risiken aus diesem Geschäft übernommen hätte.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 (4) verstoße gegen Art. 114 AEUV sowie gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als wesentliche Bestimmung zur Beitragsberechnung (Art. 290 Abs. 1 Satz 2 AEUV). Ferner hätte dem Beklagten die Bestimmung zusätzlicher Risikoindikatoren nicht weiterübertragen werden dürfen (Art. 290 Abs. 1 AEUV).

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da, aufgrund der Sondersituation der Klägerin im Vergleich zu anderen beitragspflichtigen Kreditinstituten, der Beschluss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen würde. Zudem würde der Beschluss unverhältnismäßig in die unternehmerische Freiheit der Klägerin eingreifen

3.

Dritter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU, da der Beklagte bei der Berechnung der Beitragshöhe zu Unrecht unterlassen hätte das risikolose bilanzwirksame Treuhandgeschäft der Klägerin von den für die Beitragserhebung relevanten Verbindlichkeiten auszunehmen

4.

Vierter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, da der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu Unrecht auf Grundlage einer Bruttobetrachtung der Derivatekontrakte berechnet hätte

5.

Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, da der Beklagte bei der Berechnung der Beitragshöhe die Klägerin zu Unrecht als ein Institut in Reorganisation angesehen hätte und der Risikoindikator nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 mit dem minimalen Wert angesetzt hätte werden müssen

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta wegen fehlender Anhörung der Klägerin

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta wegen unzureichender Begründung des Beschlusses.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


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