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Document 62017TN0422

Rechtssache T-422/17: Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — UF/EPSO

ABl. C 293 vom 4.9.2017, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 293/38


Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — UF/EPSO

(Rechtssache T-422/17)

(2017/C 293/48)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Kläger: UF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Gudaitė)

Beklagter: Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Beklagten vom 4. April 2017, den Kläger von dem Auswahlverfahren EPSO/AD/335/16 für Rechts- und Sprachsachverständige litauischer Sprache auszuschließen, aufzuheben;

dem Beklagten aufzugeben, dem Kläger die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers zu ermöglichen, indem das Kenntnisniveau der polnischen Sprache von B1 auf C1 geändert wird;

den Kläger wieder in das Auswahlverfahren für Rechts- und Sprachsachverständige litauischer Sprache aufzunehmen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt sich auf zwei Klagegründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, der Beklagte habe die berechtigten Erwartungen des Klägers verletzt und ihn irregeführt, indem er bestätigt habe, dass sein Antrag auf Teilnahme an dem Auswahlverfahren alle Voraussetzungen erfülle.

Der Beklagte habe ihn dadurch, dass er am 9. Januar 2017 bestätigt habe, dass sein Antrag alle Voraussetzungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfülle und dadurch, dass er ihm erlaubt habe, an den computergestützten Tests teilzunehmen, irregeführt und habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, einen offensichtlichen Schreibfehler zu berichtigen, der sich auf das Kenntnisniveau der polnischen Sprache bezogen habe und infolgedessen er zu einem späteren Zeitpunkt von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, der Beklagte habe die Rechte und berechtigen Erwartungen des Klägers verletzt, indem er ihn von dem Auswahlverfahren für Planstellen für Rechts- und Sprachsachverständige litauischer Sprache ausgeschlossen habe.

Mit der Entscheidung vom 4. April 2017 habe ihn der Beklagte dadurch, dass er dem im Antrag angeführten Kenntnisstand der polnischen Sprache Rechnung getragen habe, von dem Auswahlverfahren deshalb zu Unrecht ausgeschlossen, weil dem Beklagten sein tatsächliches Kenntnisniveau der polnischen Sprache auf der Grundlage der im Antrag für ein anderes Auswahlverfahren (EPSO/AD/328/16) enthaltenen Angaben und der Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens bekannt sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichts sei es Aufgabe des Prüfungsausschusses, die von jedem Bewerber vorgelegten Diplome oder dessen Berufserfahrung gebührend zu prüfen; seine Entscheidung, einen Bewerber von einem Auswahlverfahren auszuschließen, sei als eine die Person beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts anzusehen.


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