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Document 62017TN0446

Rechtssache T-446/17: Klage, eingereicht am 15. Juli 2017 — TK/Parlament

ABl. C 357 vom 23.10.2017, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/15


Klage, eingereicht am 15. Juli 2017 — TK/Parlament

(Rechtssache T-446/17)

(2017/C 357/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: TK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

und daher

die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 26. August 2016, mit der die Anträge der Klägerin vom 28. April 2016 abgelehnt wurden, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 25. November 2016 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, den von der Klägerin erlittenen, nach billigem Ermessen auf 25 000 Euro geschätzten immateriellen Schaden zu ersetzen;

die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 26. April 2017, mit der die Beschwerde vom 16. Januar 2017 zurückgewiesen wurde, aufzuheben, da damit der von der Klägerin erlittene immaterielle Schaden nicht ausgeglichen wurde, und den Beklagten zu verurteilen, den von der Klägerin erlittenen, nach billigem Ermessen auf 25 000 Euro geschätzten immateriellen Schaden zu ersetzen;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage stützt sich im Wesentlichen auf zwei Gründe:

1.

Der erste Klagegrund, der die Entscheidungen vom 26. August 2016 und vom 5. April 2017 betrifft, gliedert sich in drei Teile:

In Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der erste Antrag vom 28. April 2016 abgelehnt wurde, stützt sich der erste Klagegrund auf einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 296 AEUV, Art. 25 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und gegen die Fürsorgepflicht;

In Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der zweite Antrag vom 28. April 2016 abgelehnt wurde, stützt sich der erste Klagegrund auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 des Anhangs IX des Statuts und Art. 41 der Charta;

Was die Schadensersatzforderung betrifft, so hätten die Entscheidungen der Klägerin einen immateriellen Schaden verursacht, der durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nicht wiedergutzumachen sei.

2.

Der zweite Klagegrund betrifft die Entscheidung vom 26. April 2017 und stützt sich auf einen behaupteten Verstoß durch die Beklagte gegen Art. 41 der Charta, die Begründungspflicht und die Fürsorgepflicht: Die Beklagte trage vor, die von der Klägerin mit einer Beschwerde angefochtene Entscheidung sei aufgehoben und es sei beschlossen worden, eine Untersuchung einzuleiten; der klägerischen Schadensersatzforderung sei daher nicht stattzugeben. Die Klägerin ist auch der Ansicht, nachgewiesen zu haben, einen eigenständigen Schaden erlitten zu haben, der durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht wiedergutzumachen sei. Daher hätte die Beklagte nicht nur die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung aufheben, sondern auch diesen Schaden ersetzen müssen.


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