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Document 62017TN0677

Rechtssache T-677/17: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2017 – ClientEarth/Kommission

ABl. C 392 vom 20.11.2017, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/38


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2017 – ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-677/17)

(2017/C 392/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: A. Jones, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

Art. 1 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 175, S. 708) für nichtig zu erklären,

die Kosten der Klägerin der Kommission aufzuerlegen und

jede weitere als geeignet angesehene Maßnahme anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Die durch die angefochtene Vorschrift auferlegte Verpflichtung zur Vertraulichkeit sei rechtswidrig, da sie die Behörden der Mitgliedstaaten zwangsläufig davon abhalten werde, auf Antrag eines Bürgers Informationen über Umweltemissionen offenzulegen, was gegen die Art. 3 und 4 der Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen (1) verstoße.

2.

Die durch die angefochtene Vorschrift auferlegte umfassende Verpflichtung zur Vertraulichkeit sei rechtswidrig, da sie die Organe und Einrichtungen der Union zwangsläufig davon abhalten werde, auf Antrag eines Bürgers Informationen über Umweltemissionen offenzulegen, was gegen Art. 6 der Århus-Verordnung (2) und gegen Art. 2 der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit (3) verstoße.

3.

Durch die Einführung einer umfassenden Verpflichtung zur Vertraulichkeit habe die Kommission eine wesentliche Bestimmung getroffen, die den Rahmen der Hinzufügung und Ergänzung von Maßnahmen im Sinne der Art. 5 Abs. 3 und 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 überschreite, so dass die Wirkung der Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen, der Århus-Verordnung und der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit verändert werde und diese Maßnahmen ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würden.

4.

Die durch die angefochtene Vorschrift auferlegte umfassende Verpflichtung zur Vertraulichkeit verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


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