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Document 62018CA0762
Joined Cases C-762/18 and C-37/19: Judgment of the Court (First Chamber) of 25 June 2020 (requests for a preliminary ruling from the Rayonen sad Haskovo, Corte suprema di cassazione — Italy, Bulgaria) — QH v Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria (C-762/18), CV v Iccrea Banca SpA (C-37/19) (References for a preliminary ruling — Social policy — Protection of the safety and health of workers — Directive 2003/88/EC — Article 7 — Worker unlawfully dismissed then reinstated in her employment by decision of a court — Exclusion of any right to paid annual leave not taken for the period between the dismissal and the reinstatement — No right to financial compensation in lieu of annual leave not taken for that period where the employment relationship subsequently ceases)
Verbundene Rechtssachen C-762/18 und 37/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Haskovo, der Corte suprema di cassazione — Italien, Bulgarien) — QH/Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria (C-762/18), CV/Iccrea Banca SpA (C-37/19) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Rechtswidrig entlassener und durch eine Gerichtsentscheidung wieder in seine Funktionen eingesetzter Arbeitnehmer – Ausschluss des Anspruchs auf den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen der Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung – Kein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub für denselben Zeitraum im Fall einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
Verbundene Rechtssachen C-762/18 und 37/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Haskovo, der Corte suprema di cassazione — Italien, Bulgarien) — QH/Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria (C-762/18), CV/Iccrea Banca SpA (C-37/19) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Rechtswidrig entlassener und durch eine Gerichtsentscheidung wieder in seine Funktionen eingesetzter Arbeitnehmer – Ausschluss des Anspruchs auf den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen der Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung – Kein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub für denselben Zeitraum im Fall einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
ABl. C 279 vom 24.8.2020, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Haskovo, der Corte suprema di cassazione — Italien, Bulgarien) — QH/Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria (C-762/18), CV/Iccrea Banca SpA (C-37/19)
(Verbundene Rechtssachen C-762/18 und 37/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Rechtswidrig entlassener und durch eine Gerichtsentscheidung wieder in seine Funktionen eingesetzter Arbeitnehmer - Ausschluss des Anspruchs auf den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen der Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung - Kein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub für denselben Zeitraum im Fall einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
(2020/C 279/07)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad Haskovo, Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: QH (C-762/18), CV (C-37/19)
Beklagte: Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria (c-762/18), Iccrea Banca SpA (C-37/19)
Beteiligte: Prokuratura na Republika Bulgaria (C-762/18)
Tenor
1. |
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer, der rechtswidrig entlassen wurde und sodann nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung seiner Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung seine Beschäftigung wieder aufgenommen hat, deshalb keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen dem Tag der Entlassung und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung hat, weil er während dieses Zeitraums keine tatsächliche Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbracht hat. |
2. |
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der betreffende Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, nachdem er rechtswidrig entlassen worden war und sodann nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung seiner Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung seine Beschäftigung wieder aufgenommen hatte, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für während des Zeitraums vom Tag der rechtswidrigen Entlassung bis zum Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat. |