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Document 62018CN0551
Case C-551/18 PPU: Request for a preliminary ruling from the Hof van Cassatie (Belgium) lodged on 29 August 2018 — IK
Rechtssache C-551/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 29. August 2018 — Strafverfahren gegen IK
Rechtssache C-551/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 29. August 2018 — Strafverfahren gegen IK
ABl. C 16 vom 14.1.2019, p. 28–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 29. August 2018 — Strafverfahren gegen IK
(Rechtssache C-551/18)
(2019/C 16/35)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie
Kassationsbeschwerdeführer
IK
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (1) dahin auszulegen, dass es genügt, dass eine ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl nur eine auferlegte vollstreckbare Freiheitsstrafe mitteilt und somit nicht eine wegen derselben Tat durch dieselbe richterliche Entscheidung auferlegte zusätzliche Strafe, wie die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht, die erst nach dem Vollzug der erstgenannten Freiheitsstrafe und erst nach einem ausdrücklich zu diesem Zweck ergangenen Beschluss des Strafvollstreckungsgerichts zum tatsächlichen Freiheitsentzug führt? |
2. |
Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl dahin auszulegen, dass die Übergabe durch den Mitgliedstaat der vollstreckenden Justizbehörde aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, in dem nur eine auferlegte vollstreckbare Freiheitsstrafe mitgeteilt wird und somit nicht eine wegen derselben Tat durch dieselbe richterliche Entscheidung auferlegte zusätzliche Strafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht, zur Folge hat, dass im Mitgliedstaat der ausstellenden Justizbehörde der tatsächliche Freiheitsentzug zur Vollstreckung der zusätzlichen Strafe angeordnet werden kann? |
3. |
Wenn die erste Frage verneint wird: Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl dahin auszulegen, dass die fehlende Erwähnung der zusätzlich auferlegten Freiheitsstrafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht im Europäischen Haftbefehl durch die ausstellende Justizbehörde zur Folge hat, dass die zusätzliche Strafe, von der angenommen werden kann, dass die vollstreckende Justizbehörde sie nicht kennt, nicht zum tatsächlichen Freiheitsentzug im Ausstellungsmitgliedstaat führen kann? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) (ABl. 2002, L 190, S. 1).