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Document 62018TB0304

Rechtssache T-304/18: Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2019 — MLPS/Kommission (Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage — Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde — Weigerung der Kommission, ein Verfahren nach Art. 7 EUV einzuleiten — Nicht anfechtbare Handlung — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

ABl. C 93 vom 11.3.2019, p. 61–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/61


Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2019 — MLPS/Kommission

(Rechtssache T-304/18) (1)

((Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage - Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde - Weigerung der Kommission, ein Verfahren nach Art. 7 EUV einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2019/C 93/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mouvement pour la liberté de la protection sociale (MLPS) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gibaud)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa–Lacombe und H. Krämer)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. März 2018, eine Beschwerde nicht weiter zu bearbeiten, mit der begehrt wurde, dass gegen die Französische Republik ein Verfahren nach Art. 7 EUV eingeleitet wird, und nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es zu Unrecht unterlassen hat, die Beschwerde weiter zu bearbeiten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Mouvement pour la liberté de la protection sociale (MLPS) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 259 vom 23.7.2018.


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