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Document 62018TN0026
Case T-26/18: Action brought on 19 January 2018 — France v Commission
Rechtssache T-26/18: Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — Frankreich/Kommission
Rechtssache T-26/18: Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — Frankreich/Kommission
ABl. C 112 vom 26.3.2018, p. 35–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/35 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-26/18)
(2018/C 112/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, D. Colas, A.-L. Desjonquères und S. Horrenberger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss C(2017) 7263 endg. der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, der am 9. November 2017 der französischen Regierung bekannt gegeben wurde, insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und gegen Anhang III der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003] Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission einen solchen Verstoß begangen, indem sie zum einen davon ausgegangen sei, dass Elemente wie Felsgelände, Teiche oder Haine, die in der französischen Regelung vorgesehen seien, nicht zum Guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gehörten, und zum anderen, dass diese Bestimmungen den individuellen Schutz jedes Landschaftselements verlangten und diese Elemente daher nicht in die Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Flächen eingerechnet werden könnten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass die Kommission, obwohl der Rechtsstreit nur die als „landes et parcours“ [beweidbares Heideland] eingestuften Parzellen betreffe, eine Berichtigung unter Heranziehung sämtlicher in den Akten genannten Flächen, solche Parzellen eingerechnet, also auch unter Heranziehung jenes Teils dieser Flächen, bei dem es sich nicht um solche Parzellen handele, erlassen habe und jedenfalls die von den französischen Behörden übermittelten Quantifizierungsangaben außer Acht gelassen habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe sich auf Daten gestützt, die sie unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und gegen Anhang III der oben angeführten Verordnung Nr. 73/2009 herangezogen habe, um eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 13 127 243,30 Euro für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 des ELER (RDR 3) vorzunehmen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die „Erheblichen Mängel im Kontrollsystem — Korsika“ für die Antragsjahre 2013 und 2014 im angefochtenen Beschluss, soweit die Kommission eine pauschale Berichtigung in Höhe von 100 % auf das Département Haute-Corse (Oberkorsika) anwende. |