Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018TN0066

Rechtssache T-66/18: Klage, eingereicht am 29. Januar 2018 — Tsapakidou/Gerichtshof der Europäischen Union

ABl. C 134 vom 16.4.2018, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/25


Klage, eingereicht am 29. Januar 2018 — Tsapakidou/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-66/18)

(2018/C 134/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Argyro Tsapakidou (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Kleani)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2017 (Referenznummer: 20173939), mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt wurde, das sie im Hinblick auf die Ausschreibung für freiberufliche Übersetzung in griechischer Sprache (Auftragsbekanntmachung: 2017/S 002-001564) eingereicht hatte, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, die erforderten, dass Verwaltungsakte ausreichend begründet sein und die Grundsätze, auf denen sie beruhten, nennen müssten. Sie erfülle diese Kriterien nicht. Insbesondere sei die Begründung des Beklagten vor dem Hintergrund des Art. 4.3.1. der Ausschreibungsbedingungen unzureichend. Darüber hinaus hätten die Informationen, die der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien, es ihr nicht ermöglicht, die Gültigkeit des Ergebnisses der fraglichen Testübersetzung zu bewerten. Ihr fehlten Informationen über die Bewertungsleitlinien oder Kriterien auf deren Grundlage die beanstandete Entscheidung getroffen worden sei.


Top
  翻译: