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Document 62018TN0539

Rechtssache T-539/18: Klage, eingereicht am 15. September 2018 — Ayuntamiento de Quart de Poblet/Kommission

ABl. C 427 vom 26.11.2018, p. 82–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 427/82


Klage, eingereicht am 15. September 2018 — Ayuntamiento de Quart de Poblet/Kommission

(Rechtssache T-539/18)

(2018/C 427/109)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Ayuntamiento de Quart de Poblet (Quart de Poblet, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Sanchis Piqueras und J. Rodríguez Pellitero)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage zuzulassen und für begründet zu erklären;

festzustellen, dass er die ihm nach den Verträgen obliegenden vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat;

festzustellen, dass er deshalb Anspruch auf die gemäß den Verträgen gewährte Finanzierung hat;

festzustellen, dass die Aufforderung der Europäischen Kommission zur Rückerstattung bestimmter Beträge für das Projekt DIEGO und für das Projekt SEED unbegründet und unzulässig ist;

die Belastungsanzeigen für nichtig oder jedenfalls für rechtswidrig zu erklären;

die Europäische Kommission dazu zu verurteilen, ihm die geforderten und von ihm gezahlten Beträge zurückzuerstatten;

hilfsweise, einen vom Gericht nach eigenem Ermessen bestimmten Teil der von der Europäischen Kommission verlangten Beträge für förderfähig und/oder zuschussfähig zu erklären;

jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Fehlerhafte Klassifizierung der Kosten durch die Europäische Kommission.

Der Kläger rügt die Klassifizierung der Kosten als unmittelbar oder mittelbar und/oder nicht zurechenbar, die die Europäische Kommission, die von dem Kläger die Rückzahlung der zur Durchführung der Projekte DIEGO und SEED erhaltenen Zuschüsse fordere, auf der Grundlage des Berichts ihrer Rechnungsprüfer vorgenommen habe, als fehlerhaft, da sie gegen die Vertragsbestimmungen verstoße.

2.

Zweiter Klagegrund: Unzutreffende Quantifizierung der Kosten durch die Europäische Kommission.

Der Kläger rügt diese Quantifizierung als fehlerhaft, da sie gegen die diesbezüglichen Vertragsbestimmungen verstoße.

3.

Dritter Klagegrund: Schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten der Europäischen Kommission.

Der Kläger ist der Auffassung, die Kommission habe mit der unzutreffenden Klassifizierung und Quantifizierung der zugeordneten Kosten gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen und beharre trotz der im kontradiktorischen Verfahren vorgebrachten Argumente und Beweise auf diesem Verstoß; dies sei ein Beleg für ihre Bösgläubigkeit.


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