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Document 62018TN0605

Rechtssache T-605/18: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — ZF/Kommission

ABl. C 455 vom 17.12.2018, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/27


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — ZF/Kommission

(Rechtssache T-605/18)

(2018/C 455/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 30. November 2017, mit der seine Ruhegehaltsansprüche rückwirkend zum 6. März 2015 festgesetzt werden, und die Entscheidung vom 31. Januar 2018 über die Rückforderung angeblich zu viel gezahlter Beträge aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Rücknahme einer Handlung, mit der subjektive Rechte eingeräumt worden seien, da die Ansprüche des Klägers bei seinem Dienstantritt beim EAD am 1. Oktober 2011 unter Beachtung von Art. 15 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgesetzt worden seien. Entweder sei diese Entscheidung rechtmäßig gewesen und habe nicht mehr zurückgenommen werden dürfen, oder sie sei rechtswidrig gewesen und hätte nur innerhalb einer angemessenen Frist zurückgenommen werden dürfen.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, da die Entscheidung über die Einstellung des Klägers als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsstufe AD12, Dienstaltersstufe 8 (seit dem 1. November 2007), eine rechtmäßige Entscheidung gewesen sei, im Einklang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gestanden habe und rechtmäßig nicht habe zurückgenommen und durch eine Entscheidung habe ersetzt werden dürfen, mit der ein Berichtigungskoeffizient angewandt werde, der zu einer deutlichen Herabsetzung der Dienstbezüge des Klägers führe.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, der von der Kommission begangen worden sei, als sie entschieden habe, dass der Kläger Funktionen ausgeübt habe, deren Niveau dem eines Bereichsleiters entsprochen habe.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, da es den angefochtenen Entscheidungen an einer angemessenen Begründung fehle.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da der Kläger von einer eventuellen Unregelmäßigkeit der Entscheidung, mit der seine Ansprüche bei seinem Dienstantritt beim EAD festgesetzt worden seien, keine Kenntnis hätte haben können.


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