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Document 62018TN0671
Case T-671/18: Action brought on 15 November 2018 — ZU v Commission
Rechtssache T-671/18: Klage, eingereicht am 15. November 2018 — ZU/Kommission
Rechtssache T-671/18: Klage, eingereicht am 15. November 2018 — ZU/Kommission
ABl. C 16 vom 14.1.2019, p. 58–59
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/58 |
Klage, eingereicht am 15. November 2018 — ZU/Kommission
(Rechtssache T-671/18)
(2019/C 16/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Leiters des Referats Karrieremanagement & Mobilität in der Direktion HR.B der Generaldirektion Personal (GD HR) der Kommission vom 12. Oktober 2018, ihn zurück in die Generaldirektion OLAF zu versetzen, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung des Leiters des Referats Zentrale Kontaktstelle 4 in der Direktion HR.AMC der GD HR der Kommission vom 29. Oktober 2018, seine Verwendung provisorisch auf den 1. Dezember 2018 zu datieren, aufzuheben; |
— |
zusammen mit den obigen Entscheidungen, soweit erforderlich, die noch zu erlassende Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wird; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Unzureichende Transparenz des Versetzungsverfahrens, Verstoß gegen Art. 25 des Statuts und fehlende Begründung, Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers durch die erzwungene Versetzung und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler in der Beurteilung des dienstlichen Interesses und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. |
3. |
Dritter Klagegrund: Außerachtlassung wesentlicher gegen die unmittelbare Versetzung des Klägers zum OLAF sprechender Gesichtspunkte, Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Missachtung des Schutzes von Whistleblowern nach Art. 22a des Statuts. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Befugnismissbrauch. |