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Document 62019CA0245
Joined Cases C-245/19 and C-246/19: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 6 October 2020 (requests for a preliminary ruling from the Cour administrative — Luxembourg) — État luxembourgeois v B (C-245/19), and État luxembourgeois v B, C, D and F.C. (C-246/19) (References for a preliminary ruling — Directive 2011/16/EU — Administrative cooperation in the field of taxation — Articles 1 and 5 — Decision ordering that information be provided to the competent authority of a Member State, acting in response to a request for exchange of information from the competent authority of another Member State — Person holding the information the protection of which is ordered by the competent authority of the first Member State — Taxpayer concerned by the investigation giving rise to the request from the competent authority of the second Member State — Third parties with whom that taxpayer maintains legal, banking, financial or, more broadly, economic relations — Judicial protection — Charter of Fundamental Rights of the European Union — Article 47 — Right to an effective remedy — Article 52(1) — Limitation — Legal basis — Respect for the essence of the right to an effective remedy — Existence of a remedy enabling the individuals in question to obtain an effective review of all the relevant issues of fact and of law, as well as effective judicial protection of the rights guaranteed to them by EU law — Objective of general interest recognised by the Union — Combating international tax fraud and tax evasion — Proportionality — Whether the information referred to in the information order is ‘foreseeably relevant’ — Judicial review — Scope — Personal, temporal and material factors to be taken into consideration)
Verbundene Rechtssachen C-245/19 und 246/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — Luxemburgischer Staat/B (C-245/19), und Luxemburgischer Staat/B, C, D, F. C. (C-246/19) („Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/16/EU – Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung – Art. 1 und 5 – Anordnung der Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf ein Ersuchen um Austausch von Informationen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats tätig wird – Informationsinhaber, dem die zuständige Behörde des erstgenannten Mitgliedstaats die Übermittlung aufgibt – Steuerpflichtiger, der von der Untersuchung betroffen ist, die dem Ersuchen der zuständigen Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats zugrunde liegt – Dritte, mit denen der Steuerpflichtige Rechts-, Bank- oder Finanzbeziehungen oder ganz allgemein wirtschaftliche Beziehungen unterhält – Gerichtlicher Rechtsschutz – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Art. 52 Abs. 1 – Beschränkung – Rechtsgrundlage – Beachtung des Wesensgehalts des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Bestehen eines Rechtsbehelfs, der es den betroffenen Einzelnen ermöglicht, eine wirksame Kontrolle aller relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen sowie einen wirksamen gerichtlichen Schutz der ihnen durch das Unionsrecht garantierten Rechte zu erlangen – Von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung – Bekämpfung internationalen Steuerbetrugs und internationaler Steuerhinterziehung – Verhältnismäßigkeit – „Voraussichtliche Erheblichkeit“ der Informationen, die Gegenstand der Auskunftsanordnung sind – Gerichtliche Überprüfung – Umfang – Zu berücksichtigende personelle, zeitliche und sachliche Gesichtspunkte)
Verbundene Rechtssachen C-245/19 und 246/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — Luxemburgischer Staat/B (C-245/19), und Luxemburgischer Staat/B, C, D, F. C. (C-246/19) („Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/16/EU – Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung – Art. 1 und 5 – Anordnung der Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf ein Ersuchen um Austausch von Informationen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats tätig wird – Informationsinhaber, dem die zuständige Behörde des erstgenannten Mitgliedstaats die Übermittlung aufgibt – Steuerpflichtiger, der von der Untersuchung betroffen ist, die dem Ersuchen der zuständigen Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats zugrunde liegt – Dritte, mit denen der Steuerpflichtige Rechts-, Bank- oder Finanzbeziehungen oder ganz allgemein wirtschaftliche Beziehungen unterhält – Gerichtlicher Rechtsschutz – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Art. 52 Abs. 1 – Beschränkung – Rechtsgrundlage – Beachtung des Wesensgehalts des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Bestehen eines Rechtsbehelfs, der es den betroffenen Einzelnen ermöglicht, eine wirksame Kontrolle aller relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen sowie einen wirksamen gerichtlichen Schutz der ihnen durch das Unionsrecht garantierten Rechte zu erlangen – Von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung – Bekämpfung internationalen Steuerbetrugs und internationaler Steuerhinterziehung – Verhältnismäßigkeit – „Voraussichtliche Erheblichkeit“ der Informationen, die Gegenstand der Auskunftsanordnung sind – Gerichtliche Überprüfung – Umfang – Zu berücksichtigende personelle, zeitliche und sachliche Gesichtspunkte)
ABl. C 414 vom 30.11.2020, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — Luxemburgischer Staat/B (C-245/19), und Luxemburgischer Staat/B, C, D, F. C. (C-246/19)
(Verbundene Rechtssachen C-245/19 und 246/19) (1)
(„Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Art. 1 und 5 - Anordnung der Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf ein Ersuchen um Austausch von Informationen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats tätig wird - Informationsinhaber, dem die zuständige Behörde des erstgenannten Mitgliedstaats die Übermittlung aufgibt - Steuerpflichtiger, der von der Untersuchung betroffen ist, die dem Ersuchen der zuständigen Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats zugrunde liegt - Dritte, mit denen der Steuerpflichtige Rechts-, Bank- oder Finanzbeziehungen oder ganz allgemein wirtschaftliche Beziehungen unterhält - Gerichtlicher Rechtsschutz - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Art. 52 Abs. 1 - Beschränkung - Rechtsgrundlage - Beachtung des Wesensgehalts des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Bestehen eines Rechtsbehelfs, der es den betroffenen Einzelnen ermöglicht, eine wirksame Kontrolle aller relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen sowie einen wirksamen gerichtlichen Schutz der ihnen durch das Unionsrecht garantierten Rechte zu erlangen - Von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung - Bekämpfung internationalen Steuerbetrugs und internationaler Steuerhinterziehung - Verhältnismäßigkeit - „Voraussichtliche Erheblichkeit“ der Informationen, die Gegenstand der Auskunftsanordnung sind - Gerichtliche Überprüfung - Umfang - Zu berücksichtigende personelle, zeitliche und sachliche Gesichtspunkte)
(2020/C 414/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Luxemburgischer Staat (C-245/19), (C-246/19)
Beklagte: B (C-245/19), B, C, D, F. C (C-246/19)
Beteiligte: A (C-246/19)
Tenor
1. |
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit deren Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 ist dahin auszulegen,
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2. |
Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 in der durch die Richtlinie 2014/107 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, mit der die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen Informationsinhaber verpflichtet, ihr diese Informationen zu übermitteln, um einem von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Informationsaustausch nachzukommen, zusammen mit diesem Ersuchen als auf Informationen bezogen anzusehen ist, denen die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offensichtlich völlig zu fehlen scheint, sofern darin die Identität des Inhabers der fraglichen Informationen, die des Steuerpflichtigen, der von den dem Ersuchen um Informationsaustausch zugrunde liegenden Ermittlungen betroffen ist und der von diesen Ermittlungen erfasste Zeitraum angegeben wird und sie Verträge, Rechnungen und Zahlungen betreffen, die nicht näher bestimmt, aber durch Kriterien eingegrenzt sind, die darauf bezogen sind, dass sie erstens durch den Informationsinhaber geschlossen, erstellt oder getätigt wurden, zweitens in die von den fraglichen Ermittlungen erfassten Steuerjahre fielen und drittens einen Zusammenhang mit dem betreffenden Steuerpflichtigen aufweisen. |