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Document 62019CN0768
Case C-768/19: Request for a preliminary ruling from the Bundesverwaltungsgericht (Germany) lodged on 18 October 2019 — Bundesrepublik Deutschland v SE
Rechtssache C-768/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. Oktober 2019 - Bundesrepublik Deutschland gegen SE
Rechtssache C-768/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. Oktober 2019 - Bundesrepublik Deutschland gegen SE
ABl. C 19 vom 20.1.2020, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. Oktober 2019 - Bundesrepublik Deutschland gegen SE
(Rechtssache C-768/19)
(2020/C 19/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland
Beklagter: SE
Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Vorlagefragen
1. |
Ist bei einem Asylantragsteller, der vor Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes, mit dem im Herkunftsstaat eine Familie bestanden hat und dem auf einen vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Schutzantrag nach Eintritt der Volljährigkeit der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (nachfolgend: Schutzberechtigter), in den Aufnahmemitgliedstaat des Schutzberechtigten eingereist ist und dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (nachfolgend: Asylantragsteller), bei einer nationalen Regelung, die für die Gewährung eines vom Schutzberechtigten abgeleiteten Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes Bezug auf Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU (1) nimmt, für die Frage, ob der Schutzberechtigte „minderjährig“ im Sinne des Art. 2 Buchst. j 3. Spiegelstrich dieser Richtlinie ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Asylantragstellers oder aber auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen, etwa den Zeitpunkt, in dem
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2. |
Für den Fall,
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3. |
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4. |
Endet die Eigenschaft eines Asylantragstellers als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Buchst. j 3. Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95 mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Schutzberechtigten und einem damit verbundenen Wegfall der Verantwortlichkeit für eine Person, die minderjährig und nicht verheiratet ist? Sollte dies verneint werden: Besteht diese Eigenschaft als Familienangehöriger (und die damit verbundenen Rechte) über diesen Zeitpunkt hinaus zeitlich unbegrenzt fort oder entfällt sie nach einer bestimmten Frist (wenn ja: welcher?) oder bei Eintritt bestimmter Ereignisse (wenn ja: welcher?)? |
(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).