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Document 62019TB0236

Rechtssache T-236/19: Beschluss des Gerichts vom 12. März 2020 — Le Comité de Douzelage de Houffalize/Kommission und EACEA (Nichtigkeitsklage – Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ [2014-2020] – Ausschreibung „Städtepartnerschaft 2017, zweite Frist“ [EACEA 36/2014] – Entscheidung der EACEA, die Bewerbung des Klägers wegen Nichterfüllung eines Auswahlkriteriums abzulehnen – Beschluss der Kommission, die Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung der EACEA zurückzuweisen – Bewerbung einer nichtrechtsfähigen Vereinigung – Prozessfähigkeit – Kein Nachweis der Rechtspersönlichkeit – Unzulässigkeit)

ABl. C 175 vom 25.5.2020, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/26


Beschluss des Gerichts vom 12. März 2020 — Le Comité de Douzelage de Houffalize/Kommission und EACEA

(Rechtssache T-236/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ [2014-2020] - Ausschreibung „Städtepartnerschaft 2017, zweite Frist“ [EACEA 36/2014] - Entscheidung der EACEA, die Bewerbung des Klägers wegen Nichterfüllung eines Auswahlkriteriums abzulehnen - Beschluss der Kommission, die Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung der EACEA zurückzuweisen - Bewerbung einer nichtrechtsfähigen Vereinigung - Prozessfähigkeit - Kein Nachweis der Rechtspersönlichkeit - Unzulässigkeit)

(2020/C 175/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Le Comité de Douzelage de Houffalize (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kettels)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wils und A. Kyratsou), Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) (Prozessbevollmächtigte: H. Monet und N. Durand)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet auf Nichtigerklärung oder Abänderung der Entscheidung der EACEA vom 25. Juni 2018, den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Finanzhilfe im Rahmen der Ausschreibung „Städtepartnerschaft 2017, zweite Frist“ (EACEA 36/2014) abzulehnen, sowie des Durchführungsbeschlusses C (2019) 572 final der Kommission vom 4. Februar 2019, mit dem die vom Kläger gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Status der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), erhobene Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Über die von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist nicht zu entscheiden.

3.

Über den Streithilfeantrag der EACEA ist nicht zu entscheiden.

4.

Das Comité du Douzelage de Houffalize trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der EACEA mit Ausnahme der durch den Streithilfeantrag entstandenen Kosten.

5.

Die EACEA trägt ihre eigenen durch den Streithilfeantrag entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 270 vom 12.8.2019.


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