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Document 62019TN0071

Rechtssache T-71/19: Klage, eingereicht am 6. Februar 2019 — BMC/Kommission und Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2

ABl. C 122 vom 1.4.2019, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/24


Klage, eingereicht am 6. Februar 2019 — BMC/Kommission und Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2

(Rechtssache T-71/19)

(2019/C 122/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: BMC Srl (Medicina, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Dindo und L. Picotti)

Beklagte: Europäische Kommission und Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung von Clean Sky 2 vom 6. Dezember 2018, die eine Bestätigung der Entscheidung vom 10. Oktober 2018 ist, mit der Clean Sky 2 den für die Ausschreibung H2020-CS2-CFP08-2018-01 bezüglich eines Saugsystems für Motoren und Schutzsysteme gegen Eis für Rotorblätter gemachten Vorschlag Nr. 831874 für nicht finanzierbar gehalten hat

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat ihren Vorschlag zur Teilnahme an der von Clean Sky 2 (Programm Clean Sky 2) organisierten Ausschreibung H2020-CS2-CFP08-2018-01 (Clean Sky 2 Call for Proposals 08), die die Entwicklung eines Saugsystems für Motoren und Schutzsysteme gegen Eis für Rotorblätter (Einbau eines abnehmbaren Anti-Eis-Systems) zum Gegenstand hat, eingereicht.

Die Klägerin trägt vor, zurzeit weltweit das einzige Unternehmen zu sein, das das Problem der Flugsicherheit für Hubschrauber bei Eis gelöst habe.

Obwohl die Ausschreibung gerade zum Gegenstand gehabt habe, Vorschläge zur Entwicklung des Anti-Eis-Systems einzureichen, habe Clean Sky 2 (d. h. die Einheit, die mit der Organisation der Ausschreibung betraut worden sei) die Auffassung vertreten, dass der Vorschlag der Klägerin nicht den von der Ausschreibung vorgesehenen Schwellenwert erreiche.

Diese Entscheidung sei wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften aus folgenden Gründen fehlerhaft:

1.

Verstoß gegen Art. 15 („Auswahl- und Gewährungskriterien“) der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 (auch insoweit, als halbe Punktzahlen im Vergleich zu den von der Vorschrift vorgesehenen Punktzahlen vergeben worden seien) sowie gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte.

2.

Im vorliegenden Fall liege ein Befugnismissbrauch vor, weil für jedes der drei Kriterien (halbe) Punktzahlen vergeben worden seien, die in der Punkteskala, mit denen die eingegangenen Vorschlage bewertet werden sollten, nicht vorgesehen seien.

3.

Im vorliegenden Fall liege ein Befugnismissbrauch wegen eines Untersuchungsfehlers und Verfälschung von Tatsachen vor, insbesondere weil die Ziele, die mit der Handlung erreicht werden sollten, nicht sichergestellt würden.


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