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Document 62020CB0206

Rechtssache C-206/20: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Queen's Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen VA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 8 Abs. 1 Buchst. c – Europäischer Haftbefehl, der von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats zum Zweck der Strafverfolgung auf der Grundlage einer von ihr angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme ausgestellt worden ist – Keine gerichtliche Kontrolle vor der Übergabe der gesuchten Person – Folgen – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47)

ABl. C 382 vom 20.9.2021, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/5


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Queen's Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen VA

(Rechtssache C-206/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Europäischer Haftbefehl, der von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats zum Zweck der Strafverfolgung auf der Grundlage einer von ihr angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme ausgestellt worden ist - Keine gerichtliche Kontrolle vor der Übergabe der gesuchten Person - Folgen - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47)

(2021/C 382/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice Queen's Bench Division (Administrative Court)

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: VA

Anderer Beteiligter: Prosecutor of the regional prosecutor’s office in Ruse, Bulgarien

Tenor

Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass die Anforderungen an den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der einer Person zugutekommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung besteht, nicht erfüllt sind, wenn sowohl der Europäische Haftbefehl als auch die ihm zugrunde liegende justizielle Entscheidung von einem Staatsanwalt, der als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI eingestuft werden kann, ausgestellt werden, ohne dass dieser Europäische Haftbefehl oder diese justizielle Entscheidung vor der Übergabe der gesuchten Person durch den Vollstreckungsstaat im Ausstellungsstaat gerichtlich überprüft werden kann.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2020.


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