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Document 62021CN0702
Case C-702/21 P: Appeal brought on 19 November 2021 by Laboratoire Pareva against the judgment of the General Court (Seventh Chamber) delivered on 15 September 2021 in Joined Cases T-337/18 and T-347/18, Laboratoire Pareva and Biotech3D v Commission
Rechtssache C-702/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2021 von Laboratoire Pareva gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-337/18 und T-347/18, Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission
Rechtssache C-702/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2021 von Laboratoire Pareva gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-337/18 und T-347/18, Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission
ABl. C 64 vom 7.2.2022, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2021 von Laboratoire Pareva gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-337/18 und T-347/18, Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission
(Rechtssache C-702/21 P)
(2022/C 64/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Laboratoire Pareva (vertreten durch Rechtsanwälte P. Sellar und K. Van Maldegem, Rechtsanwältin M. Grunchard, Rechtsanwalt S. Englebert und Rechtsanwältin M. Ombredane)
Andere Parteien des Verfahrens: Biotech3D Ltd & Co. KG, Europäische Kommission, Französische Republik, Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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eine Beweisaufnahme nach Art. 64 Abs. 2 Buchst. b der Verfahrensordnung mit der Aufforderung zur Vorlage eines schriftlichen Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht anzuordnen; |
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das angefochtene Urteil aufzuheben und |
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die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären sowie die Kosten dieses Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen oder die Kosten dieses Rechtsmittels der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen und die Rechtssachen zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Gericht habe es versäumt, von Amts wegen das Fehlen einer angemessenen Begründung zu berücksichtigen. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es gegen seine Pflicht verstoßen habe, von Amts wegen einen Klagegrund, der die Angemessenheit der Begründung der streitigen Rechtsakte betreffe, zu berücksichtigen und diesen rechtlichen Gesichtspunkt somit zu prüfen. Das Gericht sei zu dem Schluss gelangt, dass es „[f]ür die Bewertung der von Pareva-PHMB für die menschliche Gesundheit ausgehenden unannehmbaren Risiken … entscheidend auf die teratogene Wirkung, nicht aber auf die subakute Toxizität bei Inhalation an[kommt]“ (Rn. 133), obwohl in der Begründung der streitigen Rechtsakte nicht auf diesen Faktor Bezug genommen werde. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sei das Gericht verpflichtet gewesen, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die streitigen Rechtsakte insofern mit einem Fehler behaftet seien, als die Beklagte sie nicht gemäß Art. 296 AEUV mit einer angemessenen Begründung versehen habe, in der auf die behauptete Teratogenität eingegangen werde. |
2. |
Das Gericht habe die klare Bedeutung der Tatsachen verfälscht. Das Gericht habe die klare Bedeutung der Tatsachen verfälscht, indem es festgestellt habe, dass der fragliche Stoff teratogen sei und die Rechtsmittelführerin nicht in Abrede gestellt habe, dass beim Erlass der streitigen Rechtsakte die teratogene Wirkung der entscheidende die menschliche Gesundheit betreffende Faktor gewesen sei. Diese Schlussfolgerung habe die sich aus den Akten des Gerichts ergebenden Tatsachen und die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen offenkundig verfälscht, was dazu geführt habe, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Rechtsakte durch das Gericht zu verfälschen. |