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Document 62023CN0137

Rechtssache C-137/23, Alsen: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 7. März 2023 — X/ Staatssecretaris van Financiën

ABl. C 235 vom 3.7.2023, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/8


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 7. März 2023 — X/ Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-137/23, Alsen) (1)

(2023/C 235/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationskläger: X

Kassationsbeklagter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96 (2) dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung auf Energieerzeugnisse Anwendung findet, bei denen feststeht, dass sie für den Antrieb von Schiffen bei Fahrten in Binnengewässern der Union verwendet werden — auch wenn diese Energieerzeugnisse (vorliegend Gasöl) während dieser Verwendung nicht den erforderlichen Mindestgehalt des Kennzeichnungsstoffes Solvent Yellow 124 enthalten –, wenn die Steuerbehörden nicht über einen oder mehrere Anhaltspunkte verfügen, dass der Eigentümer oder Betreiber des Schiffes oder sein Vertreter an Bord des Schiffes (Schiffsführer) in Bezug auf das in seinem Besitz befindliche Gasöl in eine Hinterziehung, einen Missbrauch oder eine Umgehung von Verbrauchsteuern verwickelt ist?

2.

Bei Verneinung von Frage 1: Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 (3) dahin auszulegen, dass, wenn feststeht, dass der Bunkertank eines Binnenschiffes nur Gasöl enthält, das von einem Kraftstofflieferanten stammt, der dieses Gasöl mit Genehmigung der Steuerbehörden unter Befreiung von der Verbrauchsteuer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen darf, der bloße Umstand, dass das Gasöl nicht den erforderlichen Mindestgehalt des Kennzeichnungsstoffes Solvent Yellow 124 aufweist, bedeutet, dass die Verbrauchsteuerschuld ausschließlich zum Zeitpunkt dieser zeitlich früheren Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie entstanden ist?

3.

Bei Verneinung von Frage 2 und sofern daher in dieser Situation auch Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/118 Anwendung findet: Steht der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem entgegen, dass die nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/118 entstandene Verbrauchsteuer gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie vom Schiffsführer erhoben wird, der im Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist, auch wenn diese Person keinen Grund hatte, daran zu zweifeln, dass das Gasöl in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften unter Befreiung von der Verbrauchsteuer geliefert wurde?

4.

Ist es für die Beantwortung von Frage 3 von Bedeutung, dass der Schiffsführer seine Funktion nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübt, sondern gleichzeitig der Eigentümer des Schiffes ist?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

(3)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).


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