This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2004/106/171
Case T-111/04: Actionbrought on 15 March 2004 by OJSC Bratsk AluminiumPlant against the Council of the European Union
Rechtssache T-111/04: Klageder OJSC Bratsk Aluminium Plant gegen den Rat der Europäischen Union, eingereichtam 15. März2004
Rechtssache T-111/04: Klageder OJSC Bratsk Aluminium Plant gegen den Rat der Europäischen Union, eingereichtam 15. März2004
ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 87–87
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
30.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/87 |
Klage der OJSC Bratsk Aluminium Plant gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 15. März 2004
(Rechtssache T-111/04)
(2004/C 106/171)
Verfahrenssprache: Englisch
Die OJSC Bratsk Aluminium Plant, Bratsk, Russland, hat am 15. März 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Dr. K. Adamantopoulos, Lawyer, und J. Branton, Solicitor.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland, veröffentlicht am 24. Dezember 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 339 vom 24. Dezember 2003, S. 3, für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Klägerin bezieht; |
— |
dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Maßnahme, der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates (1), wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland eingeführt, und als Teil dieser Maßnahme wurde derartiges Silicium mit einem Zoll von 22,7 % belegt. Die Klägerin, ein russisches Unternehmen, das Silicium herstellt, beantragt die Nichtigerklärung der Anwendung dieses Zollsatzes.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin an, dass der Rat gegen Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Verordnung Nr. 384/96 (2) verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und eine wesentliche Formvorschrift verletzt habe, als er nicht anerkannt habe, dass die Klägerin und ihr Händler auf den Britischen Jungferninseln geschäftlich verbunden seien. Ferner seien die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden, da der Rat keinen zusätzlichen Kontrollbesuch in Bezug auf dieses Vorbringen durchgeführt habe. Der Rat habe außerdem gegen Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 verstoßen, als er von der Klägerin vorgelegte Beweise zurückgewiesen habe. Die Klägerin macht ferner einen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 geltend, der im Versäumnis des Rates bestehe, die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die Einführung endgültiger Maßnahmen vorgeschlagen worden sei, angemessen darzustellen. Schließlich sehe die angefochtene Entscheidung die Inlandsverkäufe der Klägerin fälschlicherweise als nicht profitabel an und verfälsche die Dumpingbeurteilung, indem sie die Stromkosten der Klägerin nicht anerkenne und sie unter Bezugnahme auf irrelevante Faktoren heraufsetze. Auf dieser Grundlage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 2 Absätze 5 und 7 (Buchstaben b und c) der Verordnung Nr. 384/96 verstoße und dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege und eine angemessene Begründung fehle.
(1) ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 3.
(2) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1).