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Document C2004/228/20

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C-82/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 10 — Zusammenarbeit mit Gemeinschaftsorganen — Nichtübermittlung von Auskünften an die Kommission)

ABl. C 228 vom 11.9.2004, p. 11–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/11


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 13. Juli 2004

in der Rechtssache C-82/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 10 - Zusammenarbeit mit Gemeinschaftsorganen - Nichtübermittlung von Auskünften an die Kommission)

(2004/C 228/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-82/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: A. Aresu) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von A. Cingolo und P. Gentili), wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen hat, dass sie in einer die Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern betreffenden Sache nicht loyal mit der Kommission zusammengearbeitet hat, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 13. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen, dass sie in einer die Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern in einer in der Gemeinde Mandello del Lario in der Lombardei (Italien) gelegenen Kläranlage betreffenden Sache nicht loyal mit der Kommission zusammengearbeitet hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


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