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Document C2004/228/63

Rechtssache C-310/04: Klage des Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 22. Juli 2004

ABl. C 228 vom 11.9.2004, p. 30–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/30


Klage des Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 22. Juli 2004

(Rechtssache C-310/04)

(2004/C 228/63)

Das Königreich Spanien hat am 22. Juli 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist Miguel Muñoz Pérez, Abogado del Estado, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, das durch Artikel 1 Absatz 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (1) eingefügt wurde, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Verletzung des Vertrages oder bei seiner Durchführung anzuwendender Rechtsnormen, da der Rat insofern gegen Absatz 3 der Protokolls Nr. 4 zur Akte über den Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften verstoßen habe, als der durch die Verordnung Nr. 864/2004 eingeführte neue Artikel 110b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 keine Beihilfe für die Baumwollerzeugung vorsehe.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da der Rat die im neuen Artikel 110b der Verordnung Nr. 1782/2003 getroffene Wahl des Stadiums der Öffnung der Samenkapseln als maßgebenden Zeitpunkt für die Bewilligung der Beihilfe nicht begründet habe.

Ermessensmissbrauch, da der Rat die ihm nach Absatz 6 des Protokolls Nr. 4 verliehene Befugnis, d. h. das Verfahren zur Anpassung der in diesem Protokoll vorgesehenen Beihilferegelung für Baumwolle, zu einem andern als dem festgelegten Zweck benutzt habe.

Verletzung des Vertrages oder bei seiner Durchführung anzuwendender Rechtsnormen, weil der Rat beim Erlass der angefochtenen Vorschriften gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts der Verhältnismäßigkeit, da die Instrumente zur Reformierung der Beihilferegelung für Baumwolle offensichtlich den Zielen zuwiderlaufe, die der Rat sich selbst gesetzt habe, und es außerdem andere, weniger belastende Instrumente zur Erreichung dieser Ziele gebe, und des Vertrauensschutzes verstoßen habe.


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48. Berichtigung der in dieser Verordnung enthaltenen Fehler in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20.


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