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Document C2004/262/70

Rechtssache T-293/04: Klage des Guy Tachelet gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juli 2004

ABl. C 262 vom 23.10.2004, p. 37–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

23.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/37


Klage des Guy Tachelet gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juli 2004

(Rechtssache T-293/04)

(2004/C 262/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Guy Tachelet, wohnhaft in Rijmenam (Belgien), hat am 9. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. September 2003 aufzuheben, soweit die Kommission

dem Kläger bei seiner Einstellung keine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von 48 Monaten gewährt hat;

seine berufliche Laufbahn in der Besoldungsgruppe nicht durch Vorverlegung des Zeitpunkts seiner Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 wiederhergestellt und ihm gegebenenfalls eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 (jetzt B 8) gewährt hat;

keine Abwägung der Verdienste für die Beförderungsjahre, ab denen der Kläger für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 in Betracht kam, vorgenommen hat;

soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. März 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers (R/714/03) aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung einer vorläufig mit 125 000 Euro bezifferten Entschädigung für den Fall zu verurteilen, dass es ihr aus unerfindlichen Gründen unmöglich sein sollte, die berufliche Laufbahn des Klägers in der Besoldungsgruppe wiederherzustellen;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der bei seiner Einstellung im Oktober 1995 in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn nach Überprüfung in die Besoldungsgruppe B 4, Dienstaltersstufe 2 und nicht Dienstaltersstufe 3, einzustufen, seine berufliche Laufbahn nicht wiederherzustellen und keine Abwägung der Verdienste für die Beförderungsjahre, ab denen er für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 in Betracht kam, vorzunehmen.

Zur Begründung seiner Ansprüche macht der Kläger geltend

hinsichtlich der Dienstaltersstufe bei der Einstellung einen Verstoß gegen die Beschlüsse der Kommission vom 6. Juni 1973 und 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung, eine Verletzung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts und des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung von Handlungen;

hinsichtlich der Weigerung, seine berufliche Laufbahn wiederherzustellen, einen Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 3 und 45 des Statuts.


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