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Document C2004/300/23

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-336/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf [Deutschland]): Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Brangewitz GmbH (Pflanzensorten — Schutzregelung — Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung [EG] Nr. 1768/95 — Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte — Erbringer vorbereitender Dienstleistungen — Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskunft zu erteilen)

ABl. C 300 vom 4.12.2004, p. 12–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/12


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-336/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf [Deutschland]): Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Brangewitz GmbH (1)

(Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung [EG] Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Erbringer vorbereitender Dienstleistungen - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskunft zu erteilen)

(2004/C 300/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-336/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 8. August 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2002, in dem Verfahren Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Brangewitz GmbH hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr (Berichterstatter) – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte – außer Hybriden und synthetischen Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

2.

Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 ist dahin auszulegen, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in dem Fall, dass der Sortenschutzinhaber über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass jener hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte – außer Hybriden und synthetischen Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, dem Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln muss, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er hinsichtlich des durch Anbau von Vermehrungsgut der betreffenden Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisses vorbereitende Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


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