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Document C2005/031/28
Case C-502/04: Reference for a preliminary ruling by the Bundesverwaltungsgericht by order of that court of 3 August 2004 in the case of Ergün Torun against Stadt Augsburg, interested parties: 1. the representative of the national interest before the Bundesverwaltungsgericht 2. Landesanwaltschaft Bayern
Rechtssache C-502/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Ergün Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: 1. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, 2. Landesanwaltschaft Bayern
Rechtssache C-502/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Ergün Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: 1. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, 2. Landesanwaltschaft Bayern
ABl. C 31 vom 5.2.2005, p. 14–14
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
5.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/14 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Ergün Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: 1. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, 2. Landesanwaltschaft Bayern
(Rechtssache C-502/04)
(2005/C 31/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Das Bundesverwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 3. August 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Dezember 2004, in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Ergün Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: 1. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, 2. Landesanwaltschaft Bayern, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Verliert das volljährige Kind eines in der Bundesrepublik Deutschland seit mehr als drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung als Industriemechaniker mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht — außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe — auch dann, wenn es
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2. |
Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Verliert ein türkischer Staatsangehöriger das aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht unter den oben unter Frage 1 b) genannten Voraussetzungen? |