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Document C2005/031/28

Rechtssache C-502/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Ergün Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: 1. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, 2. Landesanwaltschaft Bayern

ABl. C 31 vom 5.2.2005, p. 14–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/14


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Ergün Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: 1. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, 2. Landesanwaltschaft Bayern

(Rechtssache C-502/04)

(2005/C 31/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Bundesverwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 3. August 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Dezember 2004, in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Ergün Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: 1. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, 2. Landesanwaltschaft Bayern, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Verliert das volljährige Kind eines in der Bundesrepublik Deutschland seit mehr als drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung als Industriemechaniker mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht — außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe — auch dann, wenn es

a)

wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, diese Strafe — auch im Nachhinein — nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist und es die gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft verbüßt hat?

b)

selbst einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen ist und dadurch in eigener Person ein aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben und später wieder verloren hat?

Ist ein solcher Verlust dadurch eingetreten, dass es

aa.

eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung — hier: nach mehr als einjähriger Arbeitslosigkeit — nicht angenommen hat?

bb.

wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, diese Strafe — auch im Nachhinein — nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, die gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft verbüßt und während dieser Zeit dem regulären Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, aber einen Monat nach seiner Haftentlassung erneut eine Beschäftigung gefunden hat, ohne dabei über ein innerstaatliches Aufenthaltsrecht zu verfügen?

2.

Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Verliert ein türkischer Staatsangehöriger das aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht unter den oben unter Frage 1 b) genannten Voraussetzungen?


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