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Document C2005/082/20

Rechtssache C-23/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 25. Januar 2005

ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 9–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/9


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 25. Januar 2005

(Rechtssache C-23/05)

(2005/C 82/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. Januar 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Rozet und N. Yerrell, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind (1), verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 1. August 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41.


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