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Document C2005/082/31

Rechtssache C-44/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 3. Februar 2005

ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 15–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/15


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 3. Februar 2005

(Rechtssache C-44/05)

(2005/C 82/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. Februar 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind E. Traversa und M. Huttunen.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/30/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie sei am 28. September 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40.


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