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Document C2005/082/66

Rechtssache T-21/05: Klage der Halcor Metal Works SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 36–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/36


Klage der Halcor Metal Works SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

(Rechtssache T-21/05)

(2005/C 82/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Halcor Metal Works SA mit Sitz in Athen (Griechenland) hat am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind I. S. Forrester, Barrister, und die Rechtsanwälte A. P. Schulz und A. Kominos.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 1 Buchstabe f und Artikel 2 Buchstabe d insoweit für nichtig zu erklären, als gegen Halcor eine Geldbuße festgesetzt wird;

hilfsweise, einen dem Gerichtshof in Ausübung seines unbeschränkten Ermessens gemäß Artikel 229 EG angemessen erscheinenden niedrigeren Betrag festzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Geldbuße, die gegen sie mit Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG in der Sache COMP/E-1/38.069 festgesetzt worden ist, in der drei getrennte Zuwiderhandlungen in der Branche der Kupferinstallationsrohre festgestellt wurden.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin zunächst vor, dass ihr Verhalten keine Geldbuße verdient habe. Ihr Verhalten habe nicht die Festsetzung einer Geldbuße nach Artikel 81 EG gerechtfertigt, da sie von den anderen Adressaten der Entscheidung dazu genötigt worden sei und da sie sich als export- und wachstumorientiertes Unternehmen nur widerwillig und passiv an dem Kartell beteiligt habe.

Auch sei der Ausgangsbetrag für ihre Geldbuße offensichtlich fehlerhaft festgelegt worden, wodurch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei. Während den anderen Adressaten in der Entscheidung die Teilnahme an drei getrennten Zuwiderhandlungen vorgeworfen werde, werde der Klägerin die Teilnahme an nur einer Zuwiderhandlung zur Last gelegt; der Grundbetrag der Geldbuße sei aber für alle Adressaten in gleicher Weise berechnet worden. Sie habe die Vereinbarungen nicht bestärkt, und es sei fehlerhaft, dass Griechenland in der Entscheidung in das geografische Gebiet der Zuwiderhandlungen einbezogen werde.

Die Erhöhung der Geldbuße aus Gründen der Dauer stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsirrtum dar.

Schließlich sei die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße im Vergleich zu denen, die gegen die anderen Adressaten der Entscheidung festgesetzt worden seien, und in Anbetracht der besonderen Umstände der Klägerin unverhältnismäßig. Die Klägerin bezieht sich in dieser Hinsicht auf die freiwillige Beendigung ihrer Teilnahme an den Treffen im Jahr 1999, zwei Jahre bevor die Kommission von dem angeblichen Kartell erfahren habe, auf die kurze Dauer ihrer Teilnahme an den Treffen, auf ihr passives Verhalten und auf den Umstand, dass sie der Kommission eine vollständige Dokumentation zur Verfügung gestellt habe, auf die die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Entscheidung gestützt worden seien.


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