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Document C2005/115/12

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-491/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs [Deutschland]): Ottmar Hermann gegen Stadt Frankfurt am Main (Verbrauchsteuern — Richtlinie 92/12/EWG — Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle)

ABl. C 115 vom 14.5.2005, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 10. März 2005

in der Rechtssache C-491/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs [Deutschland]): Ottmar Hermann gegen Stadt Frankfurt am Main (1)

(Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle)

(2005/C 115/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-491/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2003, in dem Verfahren Ottmar Hermann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Volkswirt Weinschänken GmbH gegen Stadt Frankfurt am Main hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Juhász — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 10. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzusehen.

2.

Die „gleiche[] Voraussetzung“, von der die Steuern abhängig sind, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12 fallen, bezieht sich nur auf die in Unterabsatz 1 genannte Voraussetzung, nämlich dass „diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen“.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


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