This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2005/132/28
Case C-132/05: Action brought on 21 March 2005 by the Commission of the European Communities against the Federal Republic of Germany
Rechtssache C-132/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 21. März 2005
Rechtssache C-132/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 21. März 2005
ABl. C 132 vom 28.5.2005, p. 15–15
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/15 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 21. März 2005
(Rechtssache C-132/05)
(2005/C 132/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. März 2005 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herr Eugenio De March und Frau Sabine Grünheid, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (1) des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verstoßen hat, dass sie es förmlich ablehnte, die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, auf ihrem Staatsgebiet zu ahnden, und damit die widerrechtliche Aneignung des dem echten, gemeinschaftsweit geschützten Erzeugnis eigenen Rufs begünstigte. |
2. |
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Auffassung, dass das Inverkehrbringen von Käse im deutschen Hoheitsgebiet unter der Bezeichnung „Parmesan“, der nicht der Spezifikation der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ entspricht, einen Verstoß gegen Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darstellt, den die deutschen Behörden von Amts wegen unterbinden müssen.
Da die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ seit 1996 als geschützte Ursprungsbezeichnung in das „Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen“ eingetragen und damit gemeinschaftsweit geschützt ist, müssen die Mitgliedstaaten diese Bezeichnung gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung schützen, und zwar auch dann, wenn der wirkliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn es sich um eine Übersetzung der geschützten Bezeichnung handelt.
Die Kommission macht geltend, dass es sich bei dem Begriff „Parmesan“ um eine dem Französischen entlehnte Übersetzung der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ handelt. Die Begriffe „Parmesan“ und „Parmigiano Reggiano“ stellen nach Auffassung der Kommission Synonyme dar, die ausweislich der Entstehungsgeschichte der geschützten Bezeichnung und der Nachweise in zahlreichen Nachschlagewerken, welche von 1516 bis in die Gegenwart reichen, den in der betreffenden Ursprungsregion in Italien hergestellten Käse bezeichnen. Infolge der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ würden die geografischen Ausdrücke „Parmigiano“ und „Reggiano“ sowohl einzeln als auch in ihrer Zusammensetzung den Schutz der Gemeinschaft genießen.
Nach Ansicht der Kommission gibt es keine stichhaltigen Gründe für die von der Bundesrepublik Deutschland vertretene Auffassung, der Ausdruck „Parmigiano“ werde, wenn einzeln verwendet, als Gattungsbezeichnung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wahrgenommen, bei der für den Verbraucher keine Verbindung zu einem bestimmten geografischen Gebiet bestehe.
Da somit die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ ausschließlich den Erzeugern des abgegrenzten italienischen Gebiets vorbehalten sei, die diesen Käse gemäß einer verbindlichen Spezifikation herstellen, habe die Bundesrepublik Deutschland gegen die ihr aus Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 obliegenden Verpflichtungen verstoßen, indem sie sich weigerte, die widerrechtliche Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ auf deutschem Staatsgebiet zu unterbinden.
(1) ABl. L 208, S. 1