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Document C2005/257/03

Rechtssache C-288/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen Jürgen Kretzinger

ABl. C 257 vom 15.10.2005, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

15.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/2


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen Jürgen Kretzinger

(Rechtssache C-288/05)

(2005/C 257/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Bundesgerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. Juni 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Juli 2005, in der Strafsache gegen Jürgen Kretzinger, um Vorabentscheidung über folgende Fragen in bezug auf die Auslegung des Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen — nachfolgend: SDÜ — :

1.

Bezieht sich die strafrechtliche Verfolgung auf „dieselbe Tat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ (1), wenn ein Angeklagter wegen der Einfuhr geschmuggelten ausländischen Tabaks nach Italien und des dortigen Besitzes sowie wegen des Unterlassens der Zahlung der Grenzabgabe für den Tabak bei der Einfuhr durch ein italienisches Gericht verurteilt worden ist und danach durch ein deutsches Gericht im Hinblick auf die zeitlich zuvor erfolgte Übernahme der nämlichen Ware in Griechenland wegen Hehlerei an den (formal) griechischen Einfuhrabgaben, welche bei der zuvor von Dritten bewirkten Einfuhr entstanden sind, verurteilt wird, sofern der Angeklagte von Anfang an vorhatte, die Ware nach Übernahme in Griechenland über Italien nach Großbritannien zu transportieren?

2.

Ist eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ „bereits vollstreckt“ oder wird eine Sanktion „gerade vollstreckt“,

a)

wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung nach dem Recht des Urteilsstaates zur Bewährung ausgesetzt worden ist;

b)

wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder Untersuchungshaft genommen worden ist und dieser Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaates auf eine spätere Vollstreckung der Haftstrafe anzurechnen wäre?

3.

Beeinflußt es die Auslegung des Begriffs der Vollstreckung im Sinne des Art. 54 SDÜ,

a)

daß es der (Erst-)Urteilsstaat mit der innerstaatlichen Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. L 190 v. 18. Juli 2002) in der Hand hat, sein nach innerstaatlichem Recht rechtskräftiges Urteil jederzeit einer Vollstreckung zuzuführen;

b)

daß einem Rechtshilfeersuchen des Urteilsstaates zur Auslieferung des Verurteilten oder zur Vollstreckung des Urteils im Inland deshalb nicht ohne weiteres Folge zu leisten wäre, weil das Urteil in Abwesenheit erging ?


(1)  (ABl. 2000, L 239, S. 19)


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