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Document C2005/257/03
Case C-288/05: Reference for a preliminary ruling from the Bundesgerichtshof by order of that court of 30 June 2005 in criminal proceedings against Jürgen Kretzinger
Rechtssache C-288/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen Jürgen Kretzinger
Rechtssache C-288/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen Jürgen Kretzinger
ABl. C 257 vom 15.10.2005, p. 2–2
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 257/2 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen Jürgen Kretzinger
(Rechtssache C-288/05)
(2005/C 257/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Bundesgerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. Juni 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Juli 2005, in der Strafsache gegen Jürgen Kretzinger, um Vorabentscheidung über folgende Fragen in bezug auf die Auslegung des Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen — nachfolgend: SDÜ — :
1. |
Bezieht sich die strafrechtliche Verfolgung auf „dieselbe Tat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ (1), wenn ein Angeklagter wegen der Einfuhr geschmuggelten ausländischen Tabaks nach Italien und des dortigen Besitzes sowie wegen des Unterlassens der Zahlung der Grenzabgabe für den Tabak bei der Einfuhr durch ein italienisches Gericht verurteilt worden ist und danach durch ein deutsches Gericht im Hinblick auf die zeitlich zuvor erfolgte Übernahme der nämlichen Ware in Griechenland wegen Hehlerei an den (formal) griechischen Einfuhrabgaben, welche bei der zuvor von Dritten bewirkten Einfuhr entstanden sind, verurteilt wird, sofern der Angeklagte von Anfang an vorhatte, die Ware nach Übernahme in Griechenland über Italien nach Großbritannien zu transportieren? |
2. |
Ist eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ „bereits vollstreckt“ oder wird eine Sanktion „gerade vollstreckt“,
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3. |
Beeinflußt es die Auslegung des Begriffs der Vollstreckung im Sinne des Art. 54 SDÜ,
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