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Document C2005/296/56

Rechtssache T-330/05: Klage, eingereicht am 2. September 2005 — Aqua-Terra Bioprodukt/HABM

ABl. C 296 vom 26.11.2005, p. 26–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/26


Klage, eingereicht am 2. September 2005 — Aqua-Terra Bioprodukt/HABM

(Rechtssache T-330/05)

(2005/C 296/56)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Aqua-Terra Bioprodukt GmbH (Griesheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: P. A. Müller, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere(r)Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer: De Ceuster Meststoffen N.V. (Sint-Katelijne-Waver, Belgien)

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes im Beschwerdeverfahren Nr. R0984/2004-1, datiert auf den 01.07.2005, aufzuheben und für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes im Beschwerdeverfahren Nr. R0984/2004-1, datiert auf den 01.07.2005, aufzuheben und für nichtig zu erklären, soweit „Biologische Substanzen, nämlich Mittel zur Verbesserung, Sanierung und Rekultivierung von Abwässern oder zum Einsatz in Kläranlagen“ (englische Fassung: „biological substances, namely preparations for conditioning, reconstructing and recultivating sewage or for use in sewage treatment plants“) betroffen sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder(in) der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „aqua terra“ für Waren der Klassen 1 und 3 — Anmeldung Nr. 1 480 243

Inhaber(in) des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: De Ceuster Meststoffen N.V.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationale Wortmarke „AQUATERRA“ für Waren der Klassen 1, 5 und 31

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs, der bezüglich der Waren der Klasse 1 eingeschränkt worden war, und Zurückweisung der Anmeldung für alle Waren der Klasse 1

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoβe gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates wegen einer fehlerhaften Beurteilung der Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken. Die erforderliche Berücksichtigung der einzelnen Waren und deren Ähnlichkeit sei unterlassen worden und stattdessen sei eine verallgemeinernde Wertung vorgenommen worden.


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