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Document C2006/143/06

Verbundene Rechtssachen C-87/03 und C-100/03: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. März 2006 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union (Fischerei — Verordnung zur Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten — Beitrittsakte für Spanien — Ende der Übergangszeit — Erfordernis der relativen Stabilität — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Neue Fangmöglichkeiten)

ABl. C 143 vom 17.6.2006, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

17.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/3


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. März 2006 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union

(Verbundene Rechtssachen C-87/03 und C-100/03) (1)

(Fischerei - Verordnung zur Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten - Beitrittsakte für Spanien - Ende der Übergangszeit - Erfordernis der relativen Stabilität - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Neue Fangmöglichkeiten)

(2006/C 143/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Ramos Ruano und F. Florindo Gijón)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, F. Jimeno Fernandez und S. Pardo Quintillán), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: D. Wyatt, QC, und K. Manji)

Gegenstand der Rechtssache

Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2341/2002 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (ABl. L 356, S. 12), soweit die neuen in den Jahren 1992 bis 1998 für die Nordsee und die Ostsee festgelegten Fangmöglichkeiten nicht unter Berücksichtigung der Interessen Spaniens aufgeteilt wurden, und zwar trotz des Endes der Übergangszeit — Diskriminierung — Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59)

Tenor des Urteils

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


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