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Document C2006/190/62

Rechtssache F-11/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Juni 2006 — Chassagne/Kommission (Beamte — Dienstbezüge — Kosten der jährlichen Reisen — Vor dem 1. Mai 2004 auf Beamte aus einem französischen Überseedepartement anwendbare Bestimmungen — Offensichtliche Unzulässigkeit)

ABl. C 190 vom 12.8.2006, p. 33–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

12.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/33


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Juni 2006 — Chassagne/Kommission

(Rechtssache F-11/05) (1)

(Beamte - Dienstbezüge - Kosten der jährlichen Reisen - Vor dem 1. Mai 2004 auf Beamte aus einem französischen Überseedepartement anwendbare Bestimmungen - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2006/C 190/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Olivier Chassagne (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und H. Tserepa-Lacombe)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dem Kläger den Vorteil des Artikels 8 Absätze 1 bis 3 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften über die jährliche Erstattung der Reisekosten in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung zu verweigern, und Ersatz des Schadens, den der Kläger angeblich aufgrund dieser Weigerung erlitten hat.

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005 (die Rechtssache wurde ursprünglich unter dem Aktenzeichen T-123/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingetragen und mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen).


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