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Document C2006/212/14

Rechtssache C-251/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — Talacre Beach Caravan Sales Ltd/Commissioners of Customs & Excise (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 28 — Ausnahmeregelung, wonach die gezahlte Steuer zurückerstattet wird — Mit dem Nullsteuersatz besteuerte Gegenstände, die mit Gegenständen ausgestattet sind, die mit dem Normalsatz besteuert werden — Stationäre Wohnwagen — Einheitliche Lieferung)

ABl. C 212 vom 2.9.2006, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/8


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — Talacre Beach Caravan Sales Ltd/Commissioners of Customs & Excise

(Rechtssache C-251/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 - Ausnahmeregelung, wonach die gezahlte Steuer zurückerstattet wird - Mit dem Nullsteuersatz besteuerte Gegenstände, die mit Gegenständen ausgestattet sind, die mit dem Normalsatz besteuert werden - Stationäre Wohnwagen - Einheitliche Lieferung)

(2006/C 212/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Talacre Beach Caravan Sales Ltd

Rechtsmittelgegner: Commissioners of Customs & Excise

Gegenstand

Auslegung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — mit dem Nullsteuersatz besteuerte Gegenstände, die mit Gegenständen ausgestattet sind, die mit dem Normalsatz besteuert werden — Kriterien, um festzustellen, ob der Vorgang für Zwecke der Mehrwertsteuer als einheitliche Lieferung anzusehen ist

Tenor

Die Tatsache, dass bestimmte Gegenstände eine einheitliche Lieferung bilden, die zum einen eine Hauptleistung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats unter eine die Rückerstattung der gezahlten Steuer vorsehende Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MWSt.-Sätze) geänderten Fassung fällt, und zum anderen Gegenstände umfasst, die nach dem genannten Recht von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen sind, hindert den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, auf die Lieferung dieser ausgeschlossenen Gegenstände Mehrwertsteuer zum Normalsatz zu erheben.


(1)  ABl. C 205 vom 20.8.2005.


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