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Document C2007/117/02

Rechtssache C-71/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2007 von Franco Campoli gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 29. November 2006 in der Rechtssache T-135/05, Campoli/Kommission

ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 1–2 (MT)

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/2


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2007 von Franco Campoli gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 29. November 2006 in der Rechtssache T-135/05, Campoli/Kommission

(Rechtssache C-71/07 P)

(2007/C 117/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Franco Campoli (Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden, L. Levi, S. Rodrigues, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Joris, D. Martin), Rat de Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Arpio, I. Sulce)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2006 in der Rechtssache T-135/05 aufzuheben;

folglich seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, die er im Hinblick auf die Unzulässigkeit seiner Forderungen betreffend die Haushaltszulage und die Erziehungszulage geändert habe, und somit

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Dezember 2004, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, in Verbindung zum einen mit der in dieser Beschwerde beanstandeten Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Änderung des auf sein Ruhegehalt anwendbaren Berichtigungskoeffizienten zum 1. Mai 2004 sowie zum anderen mit seinen Ruhegehaltsabrechnungen, soweit damit diese Entscheidung ab Mai 2004 angewandt wird, aufzuheben,

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen;

der Kommission die gesamten Kosten der ersten Instanz und der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines einzigen Rechtsmittelgrundes, der auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und eine Missachtung der dem Gemeinschaftsrichter obliegenden Begründungspflicht gestützt ist, mehrere Argumente geltend.

Dieser Grundsatz sei zum einen dadurch verletzt, dass das Gericht entschieden habe, der Gesetzgeber dürfe das Statut dadurch ändern, dass er Voraussetzungen festlege, die ungünstiger als die des geltenden Systems seien, solange er eine hinreichend lange Übergangszeit vorsehe. Eine Übergangszeit und die Prüfung, ob diese lang genug sei, seien Kriterien, auf die es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer neuen Maßnahme im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ankomme, dessen Einhaltung der Richter durch die Feststellung bestätigen müsse, dass keine willkürlichen oder zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels offensichtlich ungeeigneten Unterscheidungen vorlägen. Im vorliegenden Fall werde im angefochtenen Urteil das mit der neuen Regelung zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten verfolgte Ziel nicht definiert und erst recht nicht geprüft, ob eine willkürliche oder zur Erreichung dieses Ziels offensichtlich ungeeignete Unterscheidung vorliege. Durch die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten auf dem Niveau der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Landes könnten das Ziel, die Kaufkraft der Ruhegehaltsempfänger und deren Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit zu erhalten, beeinträchtigt werden, da Ruhegehaltsempfänger, die in der Hauptstadt oder in anderen teuren Städten oder Regionen eines Landes lebten, eine geringere Kaufkraft hätten als die, die ihren Wohnsitz außerhalb der Hauptstadt oder solcher Städte und Regionen begründet hätten.

Mit seinem zweiten Argument macht der Rechtsmittelführer sodann geltend, die neue Ruhegehaltsregelung enthalte entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil eine tatsächliche Anknüpfung an die Brüsseler Lebenshaltungskosten, so dass bei der Festsetzung der Ruhegehälter der in Belgien wohnenden Beamten im Ruhestand allein die Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt dieses Mitgliedstaats berücksichtigt würden, während die Einkommensverhältnisse der Ruhegehaltsempfänger, die in den Hauptstädten anderer Mitgliedstaaten wohnten, durch einen Berichtigungskoeffizienten bestimmt würden, der die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des gesamten Landes berücksichtige. Der Rechtsmittelführer beanstandet außerdem die Feststellung des Gerichts, dass die Rechtmäßigkeit einer Regelung des Gemeinschaftsrechts nicht davon abhängen könne, wie diese Regelung in der Praxis angewandt werde, da die Durchführungsmaßnahmen zu einer solchen Regelung eng mit dieser selbst verbunden seien. Ferner macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte sowie gegen den Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter geltend, da er erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens Kenntnis von den Durchführungsmaßnahmen zu der neuen Ruhegehaltsregelung erlangt habe.

Schließlich beanstandet der Rechtsmittelführer mit seinem letzten Argument die Ausführungen des Gerichts, er sei nicht nach Art. 241 EG klagebefugt, und nimmt hierfür Bezug auf den Vorteil, den Ruhegehaltsempfänger hätten, die in einem „billigen “Mitgliedstaat wohnten. Er beanstande die unterschiedliche Behandlung, die die Ruhegehaltsempfänger, die in einem „billigen “Mitgliedstaat wohnten gegenüber denen bevorzuge, die in einem „teueren “Mitgliedstaat wohnten, und kritisiere diesen Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Kaufkraft. Es gehe ihm dabei darum, die sich aus dem neuen Statut und seinen Übergangsmaßnahmen ergebende Ruhegehaltsregelung in Frage zu stellen.


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