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Document C2007/155/06

Rechtssache C-43/06: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 85/384/EWG — Architekten — Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise — Notwendigkeit, eine Prüfung zur Zulassung zur Architektenkammer abzulegen)

ABl. C 155 vom 7.7.2007, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-43/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Architekten - Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - Notwendigkeit, eine Prüfung zur Zulassung zur Architektenkammer abzulegen)

(2007/C 155/06)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Fernandes)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2 und 10 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) — Für die Ausübung des Architektenberufs aufgestelltes Erfordernis einer Prüfung für die Zulassung zur Architektenkammer des Aufnahmestaats für die Architekten aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der jeweiligen nationalen Kammer sind

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 10 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie von den Inhabern durch andere Mitgliedstaaten verliehener beruflicher Qualifikationen auf dem Gebiet der Architektur das Bestehen einer Zulassungsprüfung für die portugiesische Architektenkammer verlangt, wenn sie nicht Mitglied der Kammer eines anderen Mitgliedstaats sind.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


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