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Document C2007/223/05

Rechtssache C-322/07 P: Rechtsmittel der Papierfabrik August Koehler AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-109/02 (Bolloré/Kommission), T-118/02 (Arjo Wiggins Appleton/Kommission), T-122/02 (Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission), T-125/02 (Papierfabrik August Koehler/Kommission), T-126/02 (M-real Zanders/Kommission), T-128/02 (Papeteries Mougeot/Kommission), T-129/02 (Torraspapel/Kommission), T-132/02 (Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission) und T-136/02 (Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga/Kommission), eingelegt am 12.7.2007

ABl. C 223 vom 22.9.2007, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/5


Rechtsmittel der Papierfabrik August Koehler AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-109/02 (Bolloré/Kommission), T-118/02 (Arjo Wiggins Appleton/Kommission), T-122/02 (Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission), T-125/02 (Papierfabrik August Koehler/Kommission), T-126/02 (M-real Zanders/Kommission), T-128/02 (Papeteries Mougeot/Kommission), T-129/02 (Torraspapel/Kommission), T-132/02 (Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission) und T-136/02 (Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga/Kommission), eingelegt am 12.7.2007

(Rechtssache C-322/07 P)

(2007/C 223/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Papierfabrik August Koehler AG (Prozessbevollmächtigte: I. Brinker, S. Hirsbrunner, Rechtsanwälte, J. Schwarze, Universitätsprofessor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 (Rechtssache T-125/02) insoweit aufzuheben, als die Rechtsmittelführerin durch das Urteil beschwert ist;

die Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier) (1) insoweit für nichtig zu erklären, als die Rechtsmittelführerin beschwert ist;

hilfsweise: die in Art. 3 der Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

hilfsweise zum Antrag nach Ziffer 2: die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend: Die Ausführungen des Gerichts zur Bußgeldbemessung verstießen gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung wie auch der Verhältnismäßigkeit. Die Rechtsmittelführerin rügt insoweit eine Verletzung materiellen Gemeinschaftsrechts. Das Gericht sei in rechtsfehlerhafter Weise davon ausgegangen, es spiele keine Rolle, dass die Rechtsmittelführerin ein Familienunternehmen ist und im Vergleich zu den anderen Unternehmen über keinen direkten Zugang zu den Kapitalmärkten verfügt. Stattdessen habe das Gericht zu Unrecht darauf hingewiesen, ein Unternehmen könne sich nicht zu seinem Vorteil auf eine Rechtsverletzung stützen, die zu Gunsten anderer Unternehmen begangen worden sei. Auf dieses Argument habe sich die Rechtsmittelführerin aber gar nicht gestützt. Das Gericht habe die strukturellen Unterschiede zwischen der Rechtsmittelführerin und den anderen Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung vorgeworfen wird, nicht angemessen gewürdigt. Dadurch habe es gegen das Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen.

Das Gericht sei außerdem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerin im Zeitraum vor Oktober 1993 an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Es habe in diesem Zusammenhang Beweise unzureichend erhoben, widersprüchlich gewürdigt und darüber hinaus verfälscht, gegen die Unschuldsvermutung verstoßen und die Verteidigungsrechte von der Rechtsmittelführerin verletzt. Die Rechtsmittelführerin rügt insoweit das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Die Ausführungen, mit denen das Gericht begründet, dass die offiziellen Sitzungen des Verbands AEMCP im Zeitraum zwischen Januar 1992 und September 1993 als Rahmen für europaweite Preisabsprachen gedient hätten, seien unzulänglich und in sich widersprüchlich. Das Gericht habe zusätzliche Rechtsfehler begangen, als es davon ausgegangen ist, dass die Rechtsmittelführerin an inoffiziellen Sitzungen teilgenommen habe, an denen Preise auf einer nationalen Ebene besprochen worden seien.


(1)  ABl. 2004, L 115, S. 1.


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