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Document C2007/235/32

Rechtssache T-289/07: Klage, eingereicht am 30. Juli 2007 — Caisse Nationale des Caisses d'Épargne et de Prévoyance/Kommission

ABl. C 235 vom 6.10.2007, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/18


Klage, eingereicht am 30. Juli 2007 — Caisse Nationale des Caisses d'Épargne et de Prévoyance/Kommission

(Rechtssache T-289/07)

(2007/C 235/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Caisse Nationale des Caisses d'Épargne et de Prévoyance (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sureau, D. Théophile und É. Renaudeau)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2007) 2110 endg. der Kommission vom 10. Mai 2007 nach Art. 86 Abs. 3 EG über die der Banque Postale, den Caisses d'Epargne und dem Credit Mutuel gewährten besonderen Rechte für den Vertrieb des Sparbuchs A und des Blauen Sparbuchs für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die Entscheidung K(2007) 2110 endg. der Kommission vom 10. Mai 2007 für nichtig zu erklären, mit der diese die Vorschriften des französischen Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch), die drei Kreditinstituten, der Banque Postale, den Caisses d'Epargne et de Prévoyance und dem Crédit Mutuel, besondere Rechte für den Vertrieb des „Sparbuchs A“ und des „Blauen Sparbuchs“ vorbehalten, für mit Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit den Art. 43 EG und 49 EG unvereinbar erklärt hat.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften geltend, denn die Kommission habe dadurch, dass die Begründung der Entscheidung mangelhaft sei, ihre Verteidigungsrechte verletzt.

In materiell-rechtlicher Hinsicht habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die besonderen Rechte für den Vertrieb des „Sparbuchs A“ und des „Blauen Sparbuchs“ als solche eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellten. Der Kommission sei mit ihrer Feststellung, dass diese besonderen Rechte die Ausübung der Gemeinschaftsfreiheiten in Frankreich weniger attraktiv machten, ein Beurteilungsfehler unterlaufen.

Außerdem sei die angefochtene Entscheidung mit Rechts- und Beurteilungsfehlern behaftet, weil die Kommission erklärt habe, dass die besonderen Rechte nicht im Hinblick auf Art. 86 Abs. 2 EG gerechtfertigt sein könnten, sowie mit einem Beurteilungsfehler, da die Kommission festgestellt habe, dass die fraglichen Rechte nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnten.

Schließlich habe die Kommission dadurch einen Fehler begangen, dass sie die fragliche nationale Maßnahme im Hinblick auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs geprüft habe.


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