Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2008/064/01

Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte — Ergänzung infolge des Inkrafttretens des Eilvorlageverfahrens für Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/1


HINWEISE

zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte

ERGÄNZUNG

infolge des Inkrafttretens des Eilvorlageverfahrens für Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

(2008/C 64/01)

1.

Diese Hinweise ergänzen die bestehenden Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte (1) um praktische Handreichungen zum neuen Eilvorlageverfahren für Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Dieses Verfahren ist in Art. 23a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs und Art. 104b seiner Verfahrensordnung geregelt (2).

2.

Diese Handreichungen sollen den nationalen Gerichten behilflich sein, wenn diese die Anwendung des Eilvorlageverfahrens beantragen wollen, und die Bearbeitung dieses Antrags durch den Gerichtshof erleichtern. Sie sind, wie die bestehenden Hinweise, nicht verbindlich.

Voraussetzungen für die Anwendung des Eilvorlageverfahrens

3.

Das Eilvorlageverfahren ist nur in den Bereichen statthaft, die von Titel VI (Art. 29 bis 42) des Vertrags über die Europäische Union zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und Titel IV (Art. 61 bis 69) des Dritten Teils des EG-Vertrags zu Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr, einschließlich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, erfasst werden.

4.

Auch wenn die Vorlage eines Ersuchens um Vorabentscheidung grundsätzlich mit der Aussetzung des nationalen Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs einhergeht, ist das vorlegende Gericht weiterhin zuständig für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Interessen der Verfahrensbeteiligten bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs, insbesondere im Hinblick auf einen nationalen Verwaltungsakt, der auf einen Rechtsakt der Gemeinschaft gestützt ist, welcher Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens zur Frage der Gültigkeit ist.

5.

Die Entscheidung, das Eilverfahren durchzuführen, wird vom Gerichtshof getroffen. Sie ergeht grundsätzlich nur auf Antrag des vorlegenden Gerichts, der zu begründen ist. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof von Amts wegen beschließen, ein Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, wenn dies geboten erscheint.

6.

Das Eilverfahren vereinfacht die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gerichtshof, doch seine Anwendung hat zur Folge, dass der Gerichtshof sowie die Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere die Mitgliedstaaten erheblichen Zwängen unterworfen sind.

7.

Das Eilverfahren soll daher nur beantragt werden, wenn es nach den Umständen absolut erforderlich ist, dass der Gerichtshof über das Ersuchen in kürzester Zeit entscheidet. Insbesondere wegen der Vielfalt und des Evolutivcharakters der Gemeinschaftsvorschriften über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts können die Sachverhalte, bei denen diese Voraussetzung erfüllt ist, hier nicht erschöpfend aufgezählt werden; jedenfalls könnte ein nationales Gericht einen Antrag auf Eilverfahren z. B. bei folgenden Sachverhalten in Betracht ziehen: im Fall des Freiheitsentzugs oder der Freiheitsbeschränkung, wenn die aufgeworfene Frage für die Beurteilung der Rechtsstellung des Betroffenen entscheidend ist, oder in einem Rechtsstreit über das elterliche Erziehungs- und Sorgerecht, wenn die Zuständigkeit des gemäß dem Gemeinschaftsrecht angerufenen Gerichts von der Antwort auf die Vorlagefrage abhängt.

Antrag auf Anwendung des Eilvorlageverfahrens

8.

Damit der Gerichtshof schnell entscheiden kann, ob das Eilvorlageverfahren durchzuführen ist, muss der Antrag die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und insbesondere die Gefahren darlegen, die bei Anwendung des gewöhnlichen Vorabentscheidungsverfahrens drohen.

9.

Soweit möglich, gibt das vorlegende Gericht knapp an, wie die vorgelegte Frage oder Fragen beantwortet werden sollten. Diese Angabe erleichtert die Stellungnahme der Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten sowie die Entscheidung des Gerichtshofs und trägt damit zur Schnelligkeit des Verfahrens bei.

10.

Der Antrag auf Eilvorlageverfahren ist in einer Form einzureichen, die es der Kanzlei des Gerichtshofs ermöglicht, unmittelbar festzustellen, dass die Angelegenheit eine spezifische Behandlung erfordert. Dafür ist der Antrag in einem eigenen, von der Vorlageentscheidung selbst gesonderten Schriftstück zu stellen oder in einem Begleitschreiben, das diesen Antrag ausdrücklich erwähnt.

11.

Zur Vorlageentscheidung selbst wird darauf hingewiesen, dass bereits die Nrn. 20 bis 24 der Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte entsprechende Handreichungen enthalten. Dass die Vorlageentscheidung knapp gefasst ist, ist bei Vorliegen von Dringlichkeit umso wichtiger, als dies zur Schnelligkeit des Verfahrens beiträgt.

Schriftverkehr zwischen dem Gerichtshof, dem nationalen Gericht und den Verfahrensbeteiligten

12.

Für die Kommunikation mit dem nationalen Gericht und den Beteiligten des dort anhängigen Verfahrens werden die nationalen Gerichte, die ein Eilvorlageverfahren beantragen, gebeten, die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Fax-Nummer, die der Gerichtshof verwenden kann, sowie die E-Mail-Adressen und gegebenenfalls die Fax-Nummern der Prozessbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten anzugeben.

13.

Eine Kopie der unterschriebenen Vorlageentscheidung und des Antrags auf Eilvorlageverfahren kann dem Gerichtshof vorab per E-Mail (ECJ-Registry@curia.europa.eu) oder per Fax (+352 43 37 66) übermittelt werden. Die Behandlung des Ersuchens und des Antrags kann unmittelbar nach Eingang dieser Kopie beginnen. Gleichwohl ist die Urschrift dieser Dokumente dem Gerichtshof binnen kürzester Frist zu übermitteln.


(1)  Vgl. ABl. C 143 vom 11. Juni 2005, S. 1 bis 4.

(2)  Vgl. ABl. L 24 vom 29. Januar 2008, S. 39 bis 43.


Top
  翻译: